Änderungen zwischen den Fassungen
§ 55neu
§ 55.
(1) Für Flüssiggas, das vor dem 1. Jänner 1983 in einen Flüssiggas-Abgabebetrieb aufgenommen wurde, entsteht keine Steuerschuld.
(2) Für Flüssiggasbetriebe, die am 1. Jänner 1983 bestehen, ist bis zum 31.Jänner 1983 die Anzeige nach § 38 Abs. 2 zu erstatten.
(3) Für Anlagen außerhalb eines Flüssiggasbetriebes, die am 1. Jänner 1983 für eine Abgabe von Flüssiggas als Treibstoff eingerichtet sind, ist bis zum 15. Jänner 1983 die Anzeige nach § 38 Abs. 3 zu erstatten.