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Fassungsvergleich zu Berggesetz 1975××

Änderungen zwischen den Fassungen

Berggesetz 1975 (aufgehoben) 1
§ 183neu
in Kraft 01.01.1982 – 31.12.1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999 § 183↗RIS↗
V. Abschnitt
Bergschäden
§ 183.
(1) Ein Bergschaden liegt vor, wenn durch eine der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird.
(2) Nicht als Bergschaden gilt
1. der Personenschaden eines Arbeitnehmers infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit,
2. der Schaden an einem Grundstück, der durch dessen Benützung nach diesem Bundesgesetz oder einer bürgerlichrechtlichen Vereinbarung entsteht, sowie
3. der Schaden an einer Anlage, wenn diese in einem Bergbaugebiet nach dessen Ersichtlichmachung im Grundbuch oder nach Kundmachung der Begrenzung des Bergbaugebietes nach § 251a errichtet und hiefür nicht die Bewilligung der Berghauptmannschaft erteilt worden ist oder eine solche zwar vorliegt, die damit verbundene Verpflichtung zu Sicherheitsvorkehrungen aber nicht eingehalten worden ist.