Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3geändertAbs 1 Z 5 bis Z 9
… 5 unveränderte Absätze
§ 3. Befreiungen.
(1) Von der Vermögensteuer sind befreit:
1. Die Oesterreichische Nationalbank;
2. (Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt V Art. 1, BGBl. Nr. 606/1987)
3. Unternehmen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser oder dem öffentlichen Verkehr, ausgenommen dem Rundfunk, dienen, wenn an ihnen unmittelbar oder mittelbar ausschließlich Gebietskörperschaften beteiligt sind und die Erträge ausschließlich diesen Körperschaften zufließen, hinsichtlich des den genannten Zwecken dienenden Teiles des Gesamtvermögens. Im Gesamtvermögen der im ersten Satz genannten Unternehmen enthaltene Beteiligungen an anderen Unternehmen der genannten Art zählen im Ausmaß der Steuerbefreiung dieser Unternehmen zum begünstigten Teil des Gesamtvermögens;
4. (Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt V Art. 1, BGBl. Nr. 606/1987)
5. Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929). Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der über den Umfang eines Nebenbetriebes hinausgeht, oder haben sie einen solchen Gewerbebetrieb verpachtet, oder überlassen sie Grundstücke Dritten entgeltlich für andere als land- und forstwirtschaftliche Zwecke zur Nutzung, so sind sie insoweit steuerpflichtig. Das gleiche gilt für Siedlungsträger, wenn und insoweit sie nach den zur Ausführung des § 6 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 79/1967, erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften anerkannt sind;
6. Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Benutzung land- oder forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände oder die Bearbeitung oder Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse zum Gegenstand haben (zum Beispiel Waldbauvereine, Winzervereine), wenn die Bearbeitung oder Verwertung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt; Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften jedoch nur dann, wenn sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Sind diese Genossenschaften gezwungen, Nichtmitgliedergeschäfte im Sinne des § 5 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes zu betreiben, erstreckt sich die Befreiung nicht auf den Anteil am Gesamtvermögen, der dem Anteil der Umsätze aus Nichtmitgliedergeschäften am Gesamtumsatz entspricht.;
7. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, Stiftung und sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen. die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung); Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz als gemeinnützig anerkannt sind, nur insoweit, als ihr Vermögen auf gemäß § 5 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 befreite Geschäfte entfällt;
8. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und sonstige rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der Not und Arbeitslosigkeit, wenn sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen; Unterstützungs- oder sonstige Hilfskassen, wenn sie von der Körperschaftsteuer befreit sind;
9. kleine Versicherungsvereine und bäuerliche Brandschadenversicherungsvereine im Sinne des § 62 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die nicht unter Z 8 fallen, sofern ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des vor dem Veranlagungszeitpunkt endenden Wirtschaftsjahres) den Betrag von 60.000 Schilling 60 000 S jährlich nicht übersteigen überstiegen haben; wird dieser Betrag überschritten, so sind nur zwei Drittel der Bemessungsgrundlage von der Besteuerung befreit.
10. Banken, deren genehmigter Geschäftsgegenstand ausschließlich in der Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen für Kredite und Darlehen mit oder ohne Gewährung von nicht rückzahlbaren Zinsenzuschüssen sowie in der Durchführung allfälliger sonstiger Zuschußaktionen des Bundes oder eines Landes besteht, wenn folgende weitere vier Voraussetzungen zutreffen:
… 10 unveränderte Absätze
a) Die Bank darf keinen Gewinn erstreben. Ihre Eigentümer (Anteilseigner) dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Bank erhalten.
b) Die Bank darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstands- oder Geschäftsführergehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen.
c) Bei Auflösung der Bank dürfen die Eigentümer (Anteilseigner) nur so viel von ihren eingezahlten Kapitalanteilen zurückerhalten, als diese zur Deckung von Verlusten von im Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Verpflichtungen aus Bürgschaften und sonstigen Haftungen nicht mehr benötigt werden; das restliche Vermögen der Bank darf sodann nur im Rahmen des genehmigten Geschäftsgegenstandes verwendet werden;
11. (Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt V Art. 1, BGBl. Nr. 606/1987)
12. Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes, soweit ihr Vermögen auf Beteiligungsfonds gemäß § 1 dieses Gesetzes entfällt.
(2) Die Befreiungen nach Abs. 1 sind auf beschränkt Steuerpflichtige nicht anzuwenden.
Anmerkung
Schlagworte
§ 6geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1, Z 2, Schlussteil
(1) Als Mindestvermögen wird bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften der Besteuerung zugrunde gelegt:
1. Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und bergrechtlichen Gewerkschaften ein Betrag von 1,000.000 Schilling 1 000 000 S;
2. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung ein Betrag von 100.000 Schilling 500 000 S.
Dies gilt auch für Kapitalgesellschaften, die nur mit einem Teil ihres Vermögens der Vermögensteuer Steuer unterliegen.
(2) Von den übrigen unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen wird die Vermögensteuer nur erhoben, wenn das Gesamtvermögen 150 000 Schilling übersteigt.
Anmerkung
Schlagworte
§ 21neu
§ 21. Verweisung auf andere Bundesgesetze
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Anmerkung
Art. 2 (ÜR)geändert