Änderungen zwischen den Fassungen
§ 150neu
III. Abschnitt
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 150.
(1) Behörde erster Instanz im Sinne dieses Teiles ist der Landeshauptmann.
(2) Behörde zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.
(3) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles obliegt den im § 37 Abs. 2 bestimmten Organen.