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Fassungsvergleich zu Schiffahrtsgesetz 1990××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrtsgesetz 1990 (aufgehoben) 1
§ 150neu
in Kraft 01.01.1990 – 31.07.1992 · idF BGBl. Nr. 87/1989 § 150↗RIS↗
III. Abschnitt
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 150.
(1) Behörde erster Instanz im Sinne dieses Teiles ist der Landeshauptmann.
(2) Behörde zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.
(3) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles obliegt den im § 37 Abs. 2 bestimmten Organen.