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Fassungsvergleich zu Schiffahrtsgesetz 1990××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrtsgesetz 1990 (aufgehoben) 1
§ 51neu
in Kraft 01.01.1990 – 30.06.1997 · idF BGBl. Nr. 87/1989 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997 § 51↗RIS↗
Überprüfung von Schiffahrtsanlagen
§ 51.
(1) Eine Schiffahrtsanlage darf nach der Anzeige über die Bauvollendung erst benützt und betrieben werden, wenn die Behörde die erstmalige Überprüfung (Erstüberprüfung) vorgenommen und die Bewilligung zur Benützung erteilt hat.
(2) Schiffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, anderen gewerblichen Zwecken oder Schulungszwecken dienen, sind von der Behörde wiederkehrend zu überprüfen (Nachüberprüfung). Die Überprüfungsfristen, die im Fall eines schlechten Erhaltungszustandes der Anlage entsprechend zu verkürzen sind, betragen
1. ein Jahr bei Fähranlagen und Schiffahrtsanlagen, die dem Umschlag von Mineralölen oder gefährlichen Gütern dienen;
2. drei Jahre bei Schiffahrtsanlagen, die der Fahrgastschiffahrt oder Schulungszwecken dienen;
3. sieben Jahre bei sonstigen Schiffahrtsanlagen.
(3) Die Behörde kann die diesem Teil unterliegenden Schiffahrtsanlagen nach der erstmaligen Überprüfung jederzeit überprüfen, wenn der Verdacht besteht, daß die Anlage den Erfordernissen des § 48 Abs. 1 nicht entspricht (Überprüfung von Amts wegen).