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Fassungsvergleich zu Schiffahrtsgesetz 1990××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrtsgesetz 1990 (aufgehoben) 1
§ 92neu
in Kraft 01.01.1990 – 31.07.1992 · idF BGBl. Nr. 87/1989 § 92↗RIS↗
II. Abschnitt
Verfahren
Allgemeine Bestimmungen
§ 92.
(1) Die Eichung (Neueichung oder Nacheichung) eines Fahrzeuges erfolgt über Antrag des Verfügungsberechtigten durch die Behörde.
(2) Die Behörde stellt für jedes von ihr geeichte Fahrzeug eine befristete Urkunde (Eichschein) getrennt nach Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, und solchen, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, aus. Eine Verlängerung ist über Antrag zulässig.
(3) Über Antrag kann eine befristete Bescheinigung über das vorläufige Eichergebnis (vorläufige Bescheinigung) getrennt für Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, und solche, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, ausgestellt werden.
(4) Die Behörde hat über die von ihr ausgestellten Eichscheine ein Eichverzeichnis zu führen.
(5) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung der von internationalen Organisationen ergangenen, den Stand der Wissenschaft und Technik auf diesem Gebiet wiedergebenden Richtlinien für die Eichung von Fahrzeugen Bestimmungen zu erlassen über
1. Art, Form und Inhalt des Antrages auf Neu- bzw. Nacheichung sowie des Antrages auf Verlängerung des Eichscheines;
2. Art, Form, Inhalt, Geltungsdauer, Verlängerung und Ungültigkeitsfeststellung der Eichscheine sowie die Berichtigung des Eichscheines infolge Veränderung des Fahrzeuges oder Änderung des Namens;
3. Art, Form, Inhalt und Geltungsdauer der vorläufigen Bescheinigung;
4. Art, Form und Inhalt des Eichverzeichnisses.