Änderungen zwischen den Fassungen
§ 4geändertAbs 2
Senatsvorsitzender
§ 4.
(1) Der Senatsvorsitzende hat die anfallenden Akten dem Berichterstatter zwecks Vorbereitung der Tätigkeit des Senates zuzuleiten und zugleich den Senat zur Durchführung einer Verhandlung bzw. Abhaltung einer Sitzung in der betreffenden Angelegenheit einzuberufen. Bei der Ausschreibung ist auf den zur vollständigen Erörterung des Vorbringens bzw. der entscheidenden Umstände erforderlichen Zeitaufwand Bedacht zu nehmen.
(2) Anträge, die unrichtigerweise bei der Zivildienstoberkommission eingebracht wurden, hat er ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten (§ 6 Abs. 1 AVG 1950). Dasselbe gilt für Berufungen gemäß § 43 Abs. 3 Z 6 ZDG.
(3) Der Senatsvorsitzende leitet die Sitzungen bzw. die mündlichen Verhandlungen sowie die Beratungen und Abstimmungen. Er trifft alle nur das Verfahren betreffenden Anordnungen (§ 63 Abs. 2 AVG 1950), soweit hiezu nicht der Berichterstatter berufen ist (§ 5 Abs. 1), insbesondere erteilt er Aufträge zur Behebung von Formgebrechen und entscheidet über die Gestattung der Akteneinsicht durch eine Partei. Er und der Berichterstatter sind insbesondere in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG 1950 berechtigt, auch in die Beratungs- und Abstimmungsprotokolle der Zivildienstkommission Einsicht zu nehmen.
… 5 unveränderte Absätze
(4) Der Senatsvorsitzende hat für die rechtzeitige vom Berichterstatter auszuarbeitende Ausfertigung der Erledigung Sorge zu tragen und insbesondere die Übereinstimmung derselben mit den Ergebnissen der Beratung und Abstimmung zu überprüfen.
(5) Berichtigungen in Bescheiden im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG 1950 sind vom Senatsvorsitzenden ohne Befassung des Senates vorzunehmen.
(6) Der Senatsvorsitzende hat, beginnend mit dem Jahr 1983, jeweils nach zwei Jahren bis längstens 31. Jänner dem Vorsitzenden der Zivildienstoberkommission die für die Abfassung des Tätigkeitsberichtes (§ 15) und der Empfehlungen erforderlichen Beiträge zur Verfügung zu stellen. Hiezu hat er laufend die nötigen Aufzeichnungen zu führen.
(7) Der Senatsvorsitzende hat dem Antragsteller und der Vertrauensperson (§ 6 Abs. 3 ZDG) auf deren Verlangen auf der Ladung zu bestätigen, daß sie zur Verhandlung des Senats erschienen sind und wann sie entlassen wurden.
(8) Der Senatsvorsitzende hat den Senatsmitgliedern auf deren Verlangen pro Verhandlungs- bzw. Sitzungstag zu bestätigen, während welcher Zeit sie an Verhandlungen bzw. Sitzungen teilgenommen haben.
§ 7geändertAbs 2 Z 5 (entfallen), Schlussteil (entfallen)
… 6 unveränderte Absätze
Ladung der Senatsmitglieder
§ 7.
(1) Die Senatsmitglieder sind vom Vorsitzenden des Senates zur Durchführung von Verhandlungen bzw. Abhaltung von Sitzungen so zu laden, daß ihnen womöglich eine 14tägige Vorbereitungszeit zur Verfügung steht.
(2) Den Geladenen ist gleichzeitig mit der Ladung zuzustellen:
1. in den Fällen des § 43 Abs.3 Z 1 ZDG eine Gleichschrift des Berufungsantrages, des Bescheides gegen den sich die Berufung richtet sowie des Vorlageberichtes;
2. in den Fällen des § 43 Abs. 3 Z2 ZDG jenes vom Bundesminister für Inneres der Zivildienstoberkommission zugeleitete Unterlagenmaterial, das den Gegenstand der Beratung bildet;
3. in den Fällen des § 43 Abs. 3 Z 4 ZDG eine Gleichschrift der Beschwerde sowie sonstiger vom Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Beschwerde der Zivildienstoberkommission allenfalls vorgelegter schriftlicher Unterlagen, soweit sie für die Vorbereitung erforderlich sind;
4. in den Fällen des § 43 Abs. 3 Z 5 ZDG eine Gleichschrift des Antrages des Rechtsträgers an den zuständigen Landeshauptmann nach § 4 Abs. 1 und 4 ZDG sowie allenfalls vom Landeshauptmann hiezu gemachter ergänzender Angaben.
(3) Senatsmitglieder, die an der Teilnahme an der Verhandlung (Sitzung) verhindert sind oder bei denen einer der Befangenheitsgründe des § 7 AVG 1950 vorliegt, haben dies der Geschäftsstelle sofort bekanntzugeben. Diese hat dem Senatsvorsitzenden davon unverzüglich Mitteilung zu machen.
§ 15geändertZ 7 (entfallen)
… 9 unveränderte Absätze
Tätigkeitsbericht
1. die bei der Vollziehung des Zivildienstgesetzes gemachten Erfahrungen;
2. die Darstellung von Rechtsfragen, die von verschiedenen Senaten der Zivildienstkommission nicht einheitlich beantwortet wurden;
3. wichtige Entscheidungen über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung;
4. Anregungen für allfällige Änderungen des Zivildienstgesetzes oder der gegenständlichen Geschäftsordnung und der Geschäftsordnung der Zivildienstkommission;
5. Angaben über Art und Umfang der in § 43 Abs. 2 und 3 Z 1, 2, 4 und 5 ZDG erwähnten Aufgaben sowie über Art und Umfang ihrer Erledigung;
6. sonstige, den Zivildienst allgemein betreffende Angaben, wie
a) besondere Schwierigkeiten bei der Vollziehung des Zivildienstgesetzes und
b) besondere Tendenzen zB hinsichtlich der Zahl der Antragstellungen, der sozialen Stellung der Antragsteller oder der für die Antragstellung maßgeblichen Beweggründe.