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Fassungsvergleich zu Berggesetz 1975××

Änderungen zwischen den Fassungen

Berggesetz 1975 (aufgehoben) 1
§ 139neu
in Kraft 01.01.1991 – 31.12.1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999 § 139↗RIS↗
§ 139.
(1) Die Arbeiten, für die der Bergbauberechtigte, wenn sie jedoch einem Fremdunternehmer zur Durchführung übertragen worden sind, dieser, einen Sonderbetriebsplan aufzustellen hat und die nach diesem auszuführen sind, bestimmt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.
(2) Sonderbetriebspläne bedürfen hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Berghauptmannschaft (§ 143). Der § 138 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.