§ 165. Nähere Vorschriften über die verlangte Vorbildung bei Kleinbetrieben, über die Erfordernisse der Gleichwertigkeit einer Ausbildung an einer ausländischen Hochschule oder Lehranstalt, die Art der erforderlichen praktischen Verwendung, die Prüfung nach § 163 Abs. 4 und den Nachweis der bei einem Bergbaubetrieb erforderlichen Kenntnisse des Markscheidewesens bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung erläßt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.