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Fassungsvergleich zu Berggesetz 1975××

Änderungen zwischen den Fassungen

Berggesetz 1975 (aufgehoben) 1
§ 247neu
in Kraft 01.01.1991 – 31.12.1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999 § 247↗RIS↗
Bestellte Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter
und Betriebsaufseher
§ 247.
(1) Die Bestellung von Personen zu Betriebsleitern gilt nach Maßgabe des § 150 Abs. 2 und 3 nach § 154 Abs. 1 anerkannt, wenn die Personen bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Betriebsleiter bestellt gewesen sind und deren Befähigung zur Leitung des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder von gleichartige Tätigkeiten ausübenden Abteilungen verschiedener Bergbaubetriebe mit Bescheid der Berghauptmannschaft anerkannt worden ist oder sie hiefür mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zugelassen worden sind. Dies gilt auch für die Bestellung von Personen zu Betriebsleiter-Stellvertretern, wenn diese bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Betriebsleiter-Stellvertreter bestellt gewesen sind und als solche mit Bescheid der Berghauptmannschaft zugelassen worden sind.
(2) Die Bestellung von Personen zu Betriebsaufsehern gilt nach Maßgabe des § 150 Abs. 2 und 3 als nach § 154 Abs. 1 anerkannt, wenn die Personen bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Betriebsaufseher bestellt gewesen sind und deren Befähigung zur technischen Aufsicht beim Bergbaubetrieb, der selbständigen Betriebsabteilung oder bei gleichartige Tätigkeiten ausübenden Abteilungen mehrerer Bergbaubetriebe mit Bescheid der Berghauptmannschaft anerkannt worden ist oder sie hiefür mit Bescheid der Berghauptmannschaft zugelassen worden sind.
(3) Der Bergbauberechtigte hat der nach § 153 zuständigen Bergbehörde binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Aufgabenbereich und die Befugnisse der im Abs. 1 und 2 genannten Personen bekanntzugeben. Die Vormerkung der bekanntgegebenen Aufgabenbereiche und Befugnisse ist dem Bergbauberechtigten schriftlich mitzuteilen.