Änderungen zwischen den Fassungen
§ 12ageändertAbs 9 (entfallen)
… 27 unveränderte Absätze
Überstellung
§ 12a.
(1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.
(2) Für die Ermittlung des in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die nachstehenden Besoldungs- und Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:
1. Verwendungsgruppen B, C, D, E, P 1 bis P 5, L 2b, L 3, W 1 bis
W 3, H 2 bis H 4, PT 1 bis PT 9 und K 1 bis K 6;
2. Verwendungsgruppen L 2a;
3. Verwendungsgruppen A, L PA, L 1 und H 1, Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte und Universitäts(Hochschul)assistenten.
(3) Wird ein Beamter aus einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt,so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(4) Wird ein Beamter aus einer Verwendungsgruppe in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:
------------------+-----------------------------------+--------------
Überstellung I I
von der in die I Ausbildung im Sinne der I Zeitraum
------------------I Ernennungserfordernisse der I--------------
Besoldungs- oder I Anlage 1 zum Beamten- I
Verwendungsgruppe I Dienstrechtsgesetz 1979 I Jahre
gemäß Abs. 2 Z I I
------------------+-----------------------------------+--------------
1 2 I 2
1 3 I mit abgeschlossenem Hochschulstudium 4
1 3 I in den übrigen Fällen 6
2 3 I mit abgeschlossenem Hochschulstudium 2
2 3 I in den übrigen Fällen 4
(5) Erfüllt ein Beamter das im Abs. 4 angeführte
(6) Wird ein Beamter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben hätte, wenn er die in der bisherigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(7) Ist ein Beamter in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden und wird er nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden ist.
(8) Bei Überstellungen nach den Abs. 3, 4, 6 und 7 und bei einer Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Abs. 5 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 12bneu
Ergänzungszulage aus Anlaß einer Überstellung
§ 12b.
(1) Ist nach einer Überstellung das jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das Gehalt, das dem Beamten jeweils in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage auf dieses Gehalt.
(2) Abweichend vom Abs. 1 ist diese Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehen, wenn der Beamte
1. in eine andere Besoldungsgruppe oder
2. in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt wird.
(3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind ruhegenußfähige Zulagen dem Gehalt zuzurechnen. Nicht zuzurechnen sind jedoch
1. die Verwendungszulage,
2. die Dienstzulagen nach den §§ 44, 49a und 82c und
3. die Dienstzulagen nach den §§ 68 und 68a des Richterdienstgesetzes.
§ 68geändertAbs 4
… 23 unveränderte Absätze
Überstellung
§ 68.
(1) Wird ein Beamter aus der Verwendungsgruppe S 2 in die Verwendungsgruppe S 1 überstellt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner Gehaltsstufe als Beamter der bisherigen Verwendungsgruppe notwendig ist, in dem fünf Jahre übersteigenden Ausmaß als Beamter der Verwendungsgruppe S 1 zurückgelegt hätte. An die Stelle des Zeitraumes von fünf Jahren tritt ein solcher von sieben Jahren, wenn der Beamte keine abgeschlossene Hochschulbildung im Sinne der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 1 aufweist.
(2) Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes ernannt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe maßgebende Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:
------------------------+-----------------------------+-----------
Überstellung I I
--------------+---------I I Zeitraum
von der Besol-I I Ausbildung im Sinne der I
dungs- oder I in die- I Ernennungserfordernisse +----------
Verwendungs- I Verwen- I der Anlage 1 zum Beamten- I
gruppe gemäß I dungs- I Dienstrechtsgesetz 1979 I Jahre
§ 12a Abs.2 Z I gruppe I I
--------------+---------+-----------------------------+----------
1 I I I 15
2 I S 2 I I 13
3 I I I 11
--------------+---------+-----------------------------+----------
1 I I I 20
2 I S 1 I mit abgeschlossenem I 18
3 I I Hochschulstudium I 16
--------------+---------+-----------------------------+----------
1 I I I 22
2 I S 1 I in den übrigen Fällen I 20
3 I I I 18
(3) Erreicht bei einer Überstellung gemäß Abs. 2 die Zeit, die für die Vorrückung oder Zeitvorrückung notwendig ist, den in der Tabelle im Abs. 2 für den betreffenden Überstellungsfall vorgesehenen Zeitraum nicht, so verlängert sich der Zeitraum für die Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 um das Ausmaß des fehlenden Zeitraumes.
(4) § 12a Abs. 5 bis 9 ist sinngemäß 8 und § 12b sind anzuwenden.
§ 82ageändertAbs 7
… 59 unveränderte Absätze
Anwendungsbereich und Gehalt
§ 82a.
(1) Dieser Abschnitt ist auf die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung anzuwenden.
(2) Das Gehalt des Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
------------------------------------------------------------------
in der Verwendungsgruppe
in der -----------------------------------------------------------
Ge- PT 9 PT 8 PT 7 PT 6 PT 5
halts- -----------------------------------------------------------
stufe Schilling
------------------------------------------------------------------
1 12 062 12 601 12 727 13 168 13 168
2 12 169 12 734 12 903 13 320 13 320
3 12 283 12 891 13 101 13 522 14 229
4 12 404 13 071 13 322 13 777 14 277
5 12 533 13 276 13 567 14 077 14 417
6 12 667 13 505 13 836 14 432 14 649
7 12 808 13 756 14 128 14 834 14 973
8 12 955 14 033 14 444 15 289 15 387
9 13 109 14 334 14 784 15 792 15 896
10 13 271 14 657 15 145 16 346 16 494
11 13 439 15 003 15 530 16 950 17 184
12 13 612 15 376 15 939 17 606 17 967
13 13 795 15 772 16 372 18 310 18 843
14 13 982 16 190 16 828 19 064 19 809
15 14 177 16 635 17 306 19 870 20 867
16 14 379 17 101 17 808 20 725 22 018
17 14 587 17 592 18 334 21 631 23 259
------------------------------------------------------------------
in der Verwendungsgruppe
in der -----------------------------------------------------------
Ge- PT 4 PT 3 PT 2 PT 1
halts- -----------------------------------------------------------
stufe Schilling
------------------------------------------------------------------
1 14 934 14 934 14 934 18 130
2 15 259 15 259 15 259 18 130
3 15 648 15 648 15 648 18 130
4 16 102 16 112 16 112 19 086
5 16 615 16 650 17 056 20 099
6 17 185 17 260 17 679 21 168
7 17 813 17 948 18 396 22 297
8 18 499 18 706 19 205 23 483
9 19 242 19 540 20 110 24 723
10 20 045 20 446 21 110 26 023
11 20 903 21 429 22 203 27 382
12 21 820 22 487 23 391 28 794
13 22 793 23 617 24 676 30 267
14 23 823 24 819 26 052 31 798
15 24 911 26 096 27 524 33 383
16 26 059 27 448 29 093 35 026
17 27 264 28 874 30 753 36 729
(3) Den im § 229 Abs. 4 BDG 1979 angeführten Beamten gebührt während der Zeit ihrer innerbetrieblichen Ausbildung zu dem gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Gehalt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage von 2 543 S. Diese Ergänzungszulage erhöht sich nach zweijähriger Verwendung auf 2 772 S.
(4) Das Gehalt des Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung bei der Anstellung durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
(5) An Stelle des im Abs. 2 für die Verwendungsgruppe PT 1 vorgesehenen Gehaltes gebührt
1. den Leitern einer Gruppe der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung und dem Leiter der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland ein Gehalt im Ausmaß von 84 032 S und
2. den Leitern der übrigen Post- und Telegraphendirektionen ein Gehalt im Ausmaß von 79 796 S.
(6) Für die im Abs. 5 Z 1 oder 2 angeführten Beamten gelten durch das Gehalt alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Für diese Beamten gelten 20 vH des Gehaltes als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen. Die §§ 82 b bis 82 d sind auf diese Beamten nicht anzuwenden.
(7) Wird ein im Abs. 5 Z 1 oder 2 angeführter Beamter auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach § 12 a Abs. 9 12b nicht in Betracht.''
§ 95geändertÜberschrift (neu)
Artikel II
Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung