Änderungen zwischen den Fassungen
§ 20neu
Abschnitt VI.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 20.
(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes ist von der Oesterreichischen Nationalbank zu überwachen. Sie kann von jedermann Auskünfte und Meldungen über devisenwirtschaftlich erhebliche Umstände, Geschäfte und Handlungen und die Vorlage von Büchern und sonstigen Belegen verlangen, soweit dies für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder zur Erstellung der Zahlungsbilanz erforderlich ist. Die zur Erstellung der Zahlungsbilanz erhobenen Daten dürfen nur zu statistischen Zwecken verwendet werden und von der Oesterreichischen Nationalbank nur in anonymisierter Form übermitteln werden. Eine Aufbewahrung von Einzeldaten ist für einen Zeitraum von längstens drei Jahren und nur insoweit zulässig, als dies zur Durchführung von Fehlerkontrollen erforderlich ist.
(2) Die Verbote und Beschränkungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für die Österreichische Nationalbank.
(3) Die Oesterreichische Nationalbank kann
1. Anordnungen und Vereinbarungen wegen der Durchführung und des Umfanges der Ablieferung von Werten treffen,
2. mit Verordnung Ausnahmen von den Beschränkungen und Verboten des Abschnittes II und den Anmelde- und Anbietungspflichten des Abschnittes III verfügen,
wenn die Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes und volkswirtschaftliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Verordnungen der Oesterreichischen Nationalbank sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.
(4) Wegen Maßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Durchführungsvorschriften können Schadenersatzansprüche nicht geltend gemacht werden. Für Beträge, die zur Durchführung eines Zahlungs(Verrechnungs)übereinkommens bei den dafür zuständigen Notenbanken erlegt werden, steht weder dem Gläubiger noch dem Schuldner ein Anspruch auf Zinsen oder eine anderweitige Vergütung gegenüber diesen Notenbanken zu.
(5) Die Österreichische Nationalbank ist ermächtigt, zur Deckung der Kosten der Devisenbewirtschaftung für die Bearbeitung von Bewilligungs- oder Ermächtigungsanträgen sowie für ihre mit der Regelung der Zahlungen bei zwischenstaatlichen Zahlungs(Verrechnungs)übereinkommen zusammenhängende Tätigkeit ein Entgelt einzuheben, das der Genehmigung durch das Bundesministerium für Finanzen unterliegt.
§ 23neu
Abschnitt VII.
Strafvorschriften.
§ 23.
(1) Wer die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheide verletzt, begeht, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde - im Amtsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser - mit Geldstrafe bis zu 30 000 S bestraft.
(2) Auch der Versuch ist strafbar.
(3) Wenn Organe der öffentlichen Aufsicht im Grenzverkehr Personen bei Handlungen betreten, die den Verdacht einer Verletzung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften erwecken, und zu besorgen ist, daß der Schuldige sich der Strafe entziehen könnte, so sind die genannten Organe berechtigt, einen angemessenen Betrag bis zum Höchstwert von 10.000 S gegen Empfangsbestätigung als Sicherstellung für die Geldstrafe einzuheben. Die eingehobenen Beträge sind ohne Verzug an die zur Durchführung der Strafamtshandlung zuständige Behörde abzuliefern.
(4) Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, die Frist, nach deren Ablauf im Verwaltungsstrafverfahren ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt und eine verhängte Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf, fünf Jahre.
(5) Besteht der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Abs. (1), so kann bei Gefahr im Verzuge gegen den Verdächtigen jederzeit eine Haus- oder Personendurchsuchung oder Durchsuchung von Gepäckstücken durchgeführt werden.
(6) Die im Abs. (1) bezeichnete Verwaltungsübertretungen sind auch dann strafbar, wenn sie von einem Inländer (§ 1, Abs. (1), Punkt 9) im Ausland begangen werden.
§ 33aneu
ABSCHNITT VIII
Sondervorschriften
§ 33a.
(1) Zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung der auswärtigen Interessen Österreichs kann die Oesterreichische Nationalbank alle oder bestimmte nach Abschnitt II bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäfte und Handlungen untersagen oder nach diesem Bundesgesetz erlassene Verordnungen abändern, um
1. die Sicherheit der Republik Österreich zu gewährleisten oder
2. eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhindern oder
3. die Wirtschaftsbeziehungen Österreichs im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit Staaten einzuschränken, in denen ein bewaffneter Konflikt herrscht oder im wiederholten Ausmaß schwere Menschenrechtsverletzungen stattfinden, oder
4. zu verhüten, daß die auswärtigen Beziehungen der Republik Österreich erheblich gestört werden.
(2) Nach Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann die Oesterreichische Nationalbank ferner
1. bescheidmäßig erteilte devisenrechtliche Bewilligungen zurücknehmen und
2. Anträge auf Genehmigung bewilligungspflichtiger Rechtsgeschäfte und Handlungen abweisen,
soweit dies zur Erreichung der der Verordnung zugrunde liegenden Ziele und aus den darin genannten Gründen noch erforderlich ist.
(3) Die Erlassung und Aufhebung von Verordnungen nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Bundesregierung, bei Gefahr im Verzug genügt die Zustimmung des Bundeskanzlers.
(4) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vor, so kann die Bundesregierung die Oesterreichische Nationalbank ersuchen, eine Verordnung im Sinne des Ersuchens zu erlassen. In diesem Fall ist keine Zustimmung nach Abs. 3 erforderlich. Kommt die Oesterreichische Nationalbank diesem Ersuchen nicht unverzüglich, spätestens jedoch binnen fünf Tagen, nach, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung dieser Verordnung auf den Bundesminister für Finanzen über. Die Verordnung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren. Die Oesterreichische Nationalbank darf während der Geltung einer solchen Verordnung keine entgegenstehenden Verordnungen erlassen.
§ 35neu
1. Der Bundesminister für Justiz hinsichtlich der §§ 24 bis 27;
2. der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der §§ 29 bis 33;
3. die Bundesregierung hinsichtlich des § 33a Abs. 3;
4. der Bundeskanzler hinsichtlich des in § 33a Abs. 3 genannten besonderen Falles;
5. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen.