Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändertAbs 2
Grundstufe
§ 1.
(1) Bei den Fahrzeugen der Hauptgruppen II und III der Anlage zur Verordnung über die Gliederung des Tarifes in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, BGBl. Nr. 368/1987, ist die Prämie nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nach dem Schadenverlauf zu bemessen.
(2) Ist auf einen Versicherungsvertrag nicht gemäß § 15 Abs. 5 bis 8 AKHB 1988 (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festsetzung von Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, BGBl. Nr. 107/1988) 3a der Schadenverlauf eines früheren Versicherungsverhältnisses anzurechnen, so ist die erste Prämie nach der Prämienstufe 9 der aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlichen Tabelle zu berechnen.
§ 2geändertAbs 2
Schadenfreiheit
§ 2.
(1) Nach schadenfreiem Verlauf jedes Zeitraumes vom 1. Oktober bis zum 30. September des folgenden Jahres (Beobachtungszeitraum) ist die Prämie zum jeweils nächsten Hauptfälligkeitszeitpunkt ab dem dem Beobachtungszeitraum folgenden 1. Jänner nach der nächst niedrigeren Prämienstufe zu bemessen, sofern nicht bereits die niedrigste Prämienstufe erreicht ist.
(2) Ein Beobachtungszeitraum gilt als schadenfrei verlaufen, wenn kein nach § 15 3 Abs. 1 AKHB 1988 2 zu berücksichtigender Versicherungsfall eingetreten ist und das Versicherungsverhältnis mindestens neun Monate bestanden hat. Wenn jedoch die während des Beobachtungszeitraumes Beobachtungszeitraums fällige Prämie im Sinn des § 1 Abs. 2 nach der Prämienstufe 9 zu berechnen bemessen war, so muß das Versicherungsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden haben.
§ 3geändertBezeichnung; Abs 1 bis Abs 4 (neu)
Berücksichtigung von Versicherungsfällen
(1) Für jeden gemäß Abs. 2 für den Schadenverlauf zu berücksichtigenden Versicherungsfall innerhalb eines Beobachtungszeitraumes ist die Prämie zum nächsten Hauptfälligkeitszeitpunkt ab dem dem Beobachtungszeitraum folgenden 1. Jänner um drei Prämienstufen höher als zuvor, jedoch nicht höher als nach der höchsten Prämienstufe zu bemessen.
(2) Ein Versicherungsfall ist für den Schadenverlauf zu berücksichtigen, wenn der Versicherer hiefür eine Entschädigungsleistung zu seinen Lasten erbracht oder hiefür eine Rückstellung gebildet hat. Innerbetriebliche Kosten des Versicherers sind hiebei nicht zu berücksichtigen. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind Entschädigungsleistungen und Rückstellungen, die vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Wochen, nachdem er von der Entschädigungsleistung und ihrer Höhe oder der Rückstellung und ihrer Höhe Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer erstattet wurden.
(3) Ein Versicherungsfall ist für den Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses nicht zu berücksichtigen, wenn Leistungen ausschließlich auf Grund von Teilungsabkommen von Versicherern untereinander oder zwischen Versicherern und Sozialversicherungsträgern erbracht wurden.
(4) Der Versicherer ist verpflichtet, die Höhe einer von ihm erbrachten Entschädigungsleistung oder für eine Entschädigungsleistung gebildeten Rückstellung dem Versicherungsnehmer mitzuteilen und ihn auf die Möglichkeit der Erstattung hinzuweisen. Hat der Versicherungsnehmer die Entschädigungsleistung erstattet oder dem Versicherer einen der Rückstellung entsprechenden Betrag bezahlt und führt derselbe Versicherungsfall zu weiteren Entschädigungsleistungen oder Rückstellungen, so steht es dem Versicherungsnehmer frei, auch diese weiteren Leistungen oder Rückstellungen zu erstatten oder den bisher erstatteten Betrag mit der Wirkung zurückzufordern, daß der Versicherungsfall für den Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses zu berücksichtigen ist.
§ 3aneu
Übergang der Einstufung
§ 3a.
(1) Geht das Eigentum an einem Fahrzeug oder die Anwartschaft darauf auf eine andere Person über, so ist der bisherige Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses nur dann zu berücksichtigen, wenn im Zuge des Übergangs oder innerhalb eines Jahres nach dem Übergang
1. ein naher Angehöriger des früheren Versicherungsnehmers das Eigentum am Fahrzeug oder die Anwartschaft darauf erwirbt,
2. ein Leasingnehmer oder Mieter, dem das Fahrzeug während mindestens eines Jahres zum Gebrauch überlassen war, das Eigentum an ihm erwirbt,
3. ein Dienstnehmer, der das Fahrzeug während mindestens eines Jahres regelmäßig benützt hat, von seinem Dienstgeber das Eigentum an ihm oder die Anwartschaft darauf erwirbt.
(2) Als nahe Angehörige gelten der Ehegatte, die Verwandten in gerader auf- und absteigender Linie und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwister. Hiebei sind den Kindern und Eltern Wahl- oder Pflegekinder und -eltern und der ehelichen Gemeinschaft eine eheähnliche gleichzuhalten. Beim Übergang auf einen nahen Angehörigen ist der bisherige Schadenverlauf jedoch nicht zu berücksichtigen, wenn der frühere Versicherungsnehmer im Sinn des Abs. 3 ein Ersatzfahrzeug erwirbt.
(3) Erwirbt der Versicherungsnehmer an Stelle eines veräußerten Fahrzeuges oder eines Fahrzeuges, für das das versicherte Interesse weggefallen ist, ein anderes Fahrzeug, für das der Tarif die Bemessung der Prämie nach dem Schadenverlauf vorsieht, so ist auf ein für dieses Fahrzeug begründetes Versicherungsverhältnis der Schadenverlauf des früheren Versicherungsverhältnisses anzurechnen. Ein Fahrzeug gilt als an Stelle eines anderen erworben, wenn der Erwerb längstens sechs Monate vor oder innerhalb eines Jahres nach der Veräußerung oder dem Wegfall des versicherten Interesses erfolgt. Wird der Versicherungsvertrag nicht mit demselben Versicherer geschlossen, so hat der frühere Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Verlangen eine Bescheinigung über den Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses auszustellen.
(4) Endet das Versicherungsverhältnis und wird für dasselbe Fahrzeug vom selben Versicherungsnehmer innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses ein neuer Versicherungsvertrag geschlossen, so ist der Schadenverlauf des früheren Versicherungsverhältnisses auf das neue Versicherungsverhältnis anzurechnen. Wird der neue Versicherungsvertrag nicht mit demselben Versicherer geschlossen, so hat der frühere Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Verlangen eine Bescheinigung über den Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses auszustellen.
§ 4geändertAbs 2
Berichtigung der Einstufung
§ 4.
(1) Wurde ein Versicherungsfall gemäß § 3 berücksichtigt und ergibt sich, daß der Versicherer keine Entschädigungsleistung zu erbringen hat, so ist die Einstufung zu berichtigen und einem Versicherungsnehmer, der auf Grund des Schadenfalles eine höhere Prämie bezahlt hat, der Unterschiedsbetrag zurückzuerstatten.
(2) Wurde ein Beobachtungszeitraum als schadenfrei verlaufen behandelt und ergibt sich, daß der Versicherer eine Entschädigungsleistung zu erbringen hat, so ist, vorbehaltlich des § 15 3 Abs. 1 2 letzter Satz AKHB 1988, die Einstufung zu berichtigen und dem Versicherer der Unterschiedsbetrag zur Mehrprämie zu entrichten.