Änderungen zwischen den Fassungen
§ 8geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2 bis Abs 4
(1) Der Bezirksschulrat hat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen festzustellen, sofern dieses infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule oder im Polytechnischen Lehrgang ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag, aber dennoch schulfähig ist. Zuständig zur Entscheidung ist der Bezirksschulrat, in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat; wenn das Kind bereits eine Schule besucht, ist der Bezirksschulrat, in dessen Bereich die Schule gelegen ist, zuständig. Der Bezirksschulrat hat zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein sonderpädagogisches Gutachten sowie erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Ferner können Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Rahmen des Verfahrens Gutachten von Personen, welche das Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, vorlegen. Auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Bezirksschulrat hat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf die Möglichkeit der genannten Antragstellungen hinzuweisen.
§ 8ageändertBezeichnung; Abs 1 bis Abs 3
§ 8bneu
§ 14geändertÜberschrift; Abs 9a (neu)
D. Besuch der Vorschulstufe; Zurückstellung vom Schulbesuch;
Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht
… 6 unveränderte Absätze
(9a) Schulpflichtige Kinder, für die ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde (§ 8 Abs. 1), sind berechtigt, das erste Jahr ihrer Schulpflicht in der Vorschulstufe einer Volksschule zu erfüllen, sofern der Bezirksschulrat im Rahmen der Beratung gemäß § 8a Abs. 2 den Besuch der Vorschulstufe empfiehlt und die Voraussetzungen des § 8a Abs. 2 letzter Satz vorliegen.
§ 15geändertAbs 2 bis Abs 4; Abs 5 (entfallen); Abs 6 (entfallen), Anm (neu); Abs 7 (entfallen)
Befreiung eines Kindes von der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit
§ 15.
(1) Schulunfähige Kinder sind von der allmeinen (Anm.: richtig: allgemeinen) Schulpflicht zu befreien, solange die Schulunfähigkeit dauert.
(2) Schulunfähigkeit liegt vor, wenn medizinische Gründe einen Schulbesuch ausschließen, nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum mit besonderer Förderung kein Entwicklungsfortschritt feststellbar ist oder der Schulbesuch eine unzumutbare Belastung für das Kind infolge physischer oder psychischer Behinderung auch durch den Unterricht an einer Sonderschule nicht gefördert werden kann darstellen würde.
(3) Die Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit ist auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes oder von Amts wegen vorzunehmen. Zuständig zur Entscheidung über die Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht ist der Bezirksschulrat, in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat, wenn es bereits eine Sonderschule besucht der Bezirksschulrat, in dessen Bereich die Sonderschule gelegen ist. Der Bezirksschulrat hat zur Feststellung, ob das Kind schulunfähig ist, ein Gutachten des Leiters der Sonderschule (des Lehrers der Sonderschulklasse), ein schul- oder amtsärztliches Gutachten, ein nach Lage des Falles allenfalls erforderliches sonderpädagogisches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Auf das Verfahren zur Feststellung der Schulunfähigkeit ist § 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes die Feststellung der Schulunfähigkeit tritt und eine Beobachtung gemäß Abs. 2 und 3 nur an einer Sonderschule (Sonderschulklasse) mit Fördermöglichkeiten für schwerstbehinderte Kinder zulässig ist.
(4) Zugleich mit der den Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes abweisenden Entscheidung hat der Bezirksschulrat auszusprechen, daß das Kind die allgemeine Schulpflicht gemäß § 8 Abs. 1 zu erfüllen hat. Anläßlich der Feststellung der Schulunfähigkeit hat der Bezirksschulrat die Eltern des betroffenen Kindes darüber zu beraten, welche sonderpädagogische Fördermöglichkeiten außerhalb des Schulwesens bestehen, auch im Hinblick auf ein allfälliges Erreichen der Schulfähigkeit.
(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1993)
(7) Die Zeit, während deren ein schulpflichtig gewordenes Kind von der allgemeinen Schulpflicht befreit war, ist in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht (§ 3) einzurechnen.
§ 28aneu