Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 10geändertZ 1, Z 2, Schlussteil (neu), Z 3, Z 4
… 7 unveränderte Absätze
III Ständiger Ausschuß und Änderungen
ARTIKEL 10
1. Hiermit wird ein Ständiger Ausschuß eingesetzt, in dem jeder Vertragsstaat vertreten ist. Jeder Vertragsstaat hat eine Stimme.
2. Die Aufgaben des Ständigen Ausschusses sind:
Beobachtung und Überprüfung der Durchführung dieses Übereinkommens; Förderung der technischen und verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten in den von diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten;
Beratung von Maßnahmen zur Sicherung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens;
Förderung eines angemessenen Schutzes der Zeichen gegen Fälschung und Mißbrauch;
Abgabe von Empfehlungen im Falle jeder ihm nach den Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 2 vorgelegten Angelegenheit oder zur Schlichtung jeder sich aus der Durchführung dieses Übereinkommens ergebenden Meinungsverschiedenheit, die dem Ständigen Ausschuß vorgelegt wird.
Die Prüfung, ob die Einrichtungen eines Staates, der an einem Beitritt zu diesem Übereinkommen interessiert ist, den Erfordernissen des Übereinkommens und seiner Anhänge entsprechen, mit einem diesbezüglichen Bericht zur Begutachtung durch die Vertragsstaaten.
3. Der Ständige Ausschuß hat die Geschäftsordnung für seine Sitzungen einschließlich der Vorschriften für deren Einberufung zu beschließen. Dieser Ausschuß tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die erste Sitzung ist vom Depositarstaat spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einzuberufen.
4. Der Ständige Ausschuß kann Empfehlungen zu jeder Frage hinsichtlich der Durchführung dieses Übereinkommens abgeben sowie Vorschläge für die Änderung dieses Übereinkommens oder seiner Anhänge unterbreiten. Solche Empfehlungen oder Vorschläge sind dem Depositarstaat zu übermitteln, der sie allen Vertragsstaaten zu notifizieren hat.
Art. 12geändertZ 1 bis Z 3, Z 4 (entfallen), Z 5 (entfallen)
IV Schlußbestimmungen
ARTIKEL 12
1. Dieses Übereinkommen liegt zum Beitritt für jeden Jeder Staat auf, der Mitglied der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergieorganisation ist oder der dem Statut des Internationalen Gerichtshofes beigetreten ist und der Einrichtungen für die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen hat, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens und seiner Anhänge erforderlich sind, kann auf Einladung der Vertragsstaaten, welche durch die Regierung des Depositarstaates übermittelt wird, diesem Übereinkommen beitreten.
2. Beitrittsanträge, in denen die Bereitschaft zur Übernahme der Verpflichtungen im Rahmen dieses Übereinkommens zum Ausdruck gebracht wird, sind nebst der Angabe der Punzierungsämter, die der antragstellende Staat gemäß Artikel 5 zu bestellen beabsichtigt, an den Depositarstaat zu richten, der dies den Regierungen aller Vertragsstaaten zu notifizieren und diese zu ersuchen hat, dem Beitritt zuzustimmen. Die Regierungen der Vertragsstaaten werden ihre Entscheidung, ob sie einen Staat zum Beitritt einladen, in erster Linie auf den Bericht gemäß Artikel 10 Ziffer 2 stützen.
3. Die Regierungen der Vertragsstaaten stützen ihre Entscheidung, ob sie dem Beitritt zustimmen, ausschließlich auf die fachliche Befähigung und Verläßlichkeit des in dem Beitrittsantrag angegebenen Punzierungsamtes sowie auf das Vorhandensein von Einrichtungen, die für die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 8 erforderlich sind. Der eingeladene Staat kann diesem Übereinkommen durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Depositarstaat beitreten, der allen anderen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat. Der Beitritt wird drei Monate nach Hinterlegung dieser Urkunde wirksam.