Änderungen zwischen den Fassungen
§ 8geändertAbs 2
Schulung des Testpersonals
§ 8.
(1) Die für die Durchführung und Auswertung der Tests erforderliche Schulung ist so zu gestalten, daß auf dem Stand der Erfahrung, des Wissens und des Könnens des Testpersonals aufgebaut wird.
(2) Wenn es zweckmäßig erscheint, kann die Verwaltungsakademie das Bundeskanzleramt mit ihrem seinem Einverständnis zu Schulungszwecken auch unmittelbar der Durchführung und Auswertung der Tests beigezogen werden.
§ 9geändertAbs 1; Abs 3
Durchführung der Eignungsprüfung
§ 9.
(1) Die Eignungsprüfung ist - – abgesehen von der Teilnahme von Bediensteten der Verwaltungsakademie des Bundeskanzleramtes nach § 8 Abs. 2 - – nichtöffentlich. Die Eignungsprüfung ist unter Aufsicht durchzuführen.
(2) Die Tests sind erst unmittelbar zu Beginn der Eignungsprüfung nach dem Zufallsprinzip auszuwählen. Darüber hinaus ist sicherzustellen, daß die Öffentlichkeit keine Kenntnis vom Testinhalt und vom Ergebnis des Testverfahrens erlangt.
(3) Die Tests sind - – soweit dies möglich ist - – für die Auswertung zu anonymisieren. Insbesondere ist dabei Vorsorge zu treffen, daß sich auf dem einzelnen zu absolvierenden Testprogramm keine personenbezogenen Daten befinden, auf Grund derer eine an der Auswertung beteiligte Person Rückschlüsse auf die Identität des Bewerbers oder der Bewerberin ziehen kann.
(4) Bei Durchführung der Eignungsprüfung ist auf Behinderungen der Bewerber und Bewerberinnen soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Zweck der Eignungsprüfung vereinbar ist.
§ 11geändertAbs 2
Auswertung der Tests
§ 11.
(1) Die Auswertung ist nach wissenschaftlich abgesicherten Methoden durchzuführen. Während des gesamten Auswertungsverfahrens ist die Anonymität der Bewerber und Bewerberinnen gegenüber den an der Auswertung beteiligten Personen zu wahren.
(2) Die Auswertung der Tests ist - – abgesehen von der Teilnahme von Organen der Personalvertretung nach § 42 Abs. 4 AusG und von Bediensteten der Verwaltungsakademie des Bundeskanzleramtes nach § 8 Abs. 2 - – nicht öffentlich.
§ 12geändertAbs 1 Z 5
… 5 unveränderte Absätze
Dokumentation
§ 12.
(1) Über die Eignungsprüfung sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese haben zu enthalten:
1. den Namen, allfällige frühere Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht des geprüften Bewerbers sowie seine allfälligen Behinderungen, auf die gemäß § 9 Abs. 4 Rücksicht zu nehmen ist,
2. den Ort und den Tag der Eignungsprüfung,
3. den Gegenstand der Eignungsprüfung (die Testgruppe),
4. das Ergebnis der Eignungsprüfung in Form der nach § 42 Abs. 2 AusG gewichteten Punktewerte,
5. die Namen der von der Personalvertretung gemäß § 42 Abs. 4 AusG zur Auswertung entsendeten Beobachter und der allenfalls gemäß § 8 Abs. 2 von der Verwaltungsakademie vom Bundeskanzleramt zur Verfügung gestellten Schulungspersonen,
6. allfällige Unterbrechungen der Eignungsprüfung mit den Namen der betreffenden Bewerber,
… 3 unveränderte Absätze
7. allfällige besondere Ereignisse, die Einfluß auf das Ergebnis der Eignungsprüfung haben konnten, und
8. allfällige Feststellungen der in Z 5 angeführten Beobachter, in denen das Vorliegen von Ereignissen im Sinne der Z 7 behauptet wird.
(2) Die Aufzeichnungen sind durch vier Jahre unter Verschluß aufzubewahren und anschließend zu vernichten.
§ 15geändertAbs 1; Abs 2
Datenmaterial für die Entwicklung von Tests und die Erstellung von Normwerten
§ 15.
(1) Die Bewerber und Bewerberinnen haben im Anschluß an die vor der Bearbeitung der Tests der Eignungsprüfung den in der Anlage angeführten Fragebogen über biographische Daten auszufüllen. Diese Daten sind in anonymisierter Form zu erfassen.
(2) Diese Daten dürfen gemeinsam mit den anonymisierten Testdaten ausschließlich von der Verwaltungsakademie vom Bundeskanzleramt zur Entwicklung von Tests und zur Erstellung von Normwerten verwendet werden. Ist die Anonymität der Daten nicht gewährleistet, hat das Ausfüllen des Fragebogens zu unterbleiben.
§ 16geändertAbs 4
… 13 unveränderte Absätze
Automationsunterstützte Datenverarbeitung
§ 16.
(1) Die zur Feststellung der Eignung vorgesehenen Tests dürfen automationsunterstützt durchgeführt und ausgewertet werden.
(2) Folgende Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden:
1. Die im § 12 Abs. 1 angeführten Daten,
2. die in der Anlage angeführten biographischen Daten und
3. weitere Daten, die zum Vollzug des Gesetzes notwendig sind.
(3) Daten im Sinne des Abs. 2 Z 3 sind
1. die Wohnadresse und die Telefonnummer des Bewerbers,
2. die vom Bewerber angestrebte Verwendung,
3. das Datum der Ausschreibung,
4. das Eingangsdatum der nach § 2 Abs. 1 gesammelt übermittelten Bewerbungen bei der Prüfungsstelle,
5. die für die Aufnahme zuständige Dienststelle,
6. das Datum des Einlangens des Bewerbungsschreibens bei der in der Ausschreibung angeführten Dienststelle und
7. Angaben über allfällige Umstände, die gemäß § 50 AusG maßgebend sind.
(4) Die für die wissenschaftliche Neu- und Weiterentwicklung von Eignungstests erforderlichen Daten sind der Verwaltungsakademie dem Bundeskanzleramt in anonymisierter Form zu übermitteln. Sie dürfen von der Verwaltungsakademie vom Bundeskanzleramt für diese Zwecke verarbeitet werden.
Anl. 1geändertÜberschrift, Tabelle, Text (entfallen)
Anlage
* | Geschlecht (Zutreffendes ankreuzen) | w | m |
* | Alter (Jahre) …………………………………………………………………………………….. | ||
* | Wohnort | ||
Bundesland: …………………………………………………………………………………….. | |||
Bezirk (oder Statutarstadt): …………………………………………………………………….. | |||
* | Bildungsweg | ||
Höchster Schultyp, den Sie besucht haben: | |||
…………………………………………………………………………………………………… | |||
Höchster Schultyp, den Sie abgeschlossen haben: | |||
…………………………………………………………………………………………………… | |||
* | Muttersprache …………………………………………………………………………………… | ||
Nicht vom Bewerber auszufüllen! | |||
* | Aufnehmende Dienststelle ………………………………………………………………………. | ||
* | Test durchführende Dienstelle …………………………………………………………………… |
* | Testdatum …………………………………………………………………………………………. |
* | Uhrzeit des Testbeginns …………………………………………………………………………… |
* | Anzahl der Bewerber im Testraum ……………………………………………………………….. |
* | Anzahl der Testleiter im Testraum ……………………………………………………………….. |
* | Besondere Ereignisse während der Testdurchführung |
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* | Dieser Fragebogen ist den dazugehörenden anonymisierten Testdaten anzuheften. |