Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändertAbs 2
§ 1.
(1) Pulverförmige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis im Sinne dieser Verordnung sind pulverförmige händische Geschirrspülmittel und sonstige pulverförmige Mittel zur Reinigung harter Oberflächen im Haushalt, die als wesensbestimmende Bestandteile wasserlösliche, reinigungsaktive Stoffe enthalten und nicht unter eine andere auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb erlassene Verordnung über die Kennzeichnung bestimmter Haushaltsreinigungsmittel fallen.
(2) Pulverförmige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen im Inland nur in den im § 2 Abs. 1 angeführten Packungen und Behältnissen gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden und sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu kennzeichnen. dürfen im Inland nur in Packungen und Behältnissen gemäß der Fertigpackungsverordnung, BGBl. Nr. 867/1993, in der jeweils geltenden Fassung, gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Als Letztverbraucher gelten nicht Personen und Einrichtungen, in deren Betrieb pulverförmige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis verwendet werden (Großverbraucher).
(3) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind Warenproben, das sind als solche gekennzeichnete verpackte pulverförmige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis, die unentgeltlich oder entgeltlich, aber unter dem ortsüblichen Preis, mit einer Mindestfüllmenge weitergegeben werden, die geringer ist als die Mindestfüllmenge der kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen Packung oder des kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen Behältnisses.
§ 2geändertAbs 1 (entfallen); Abs 2 (entfallen)
§ 2. Die Kennzeichnung hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen und ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf den der Kennzeichnung vorbehaltenen Schmalseiten der Packung oder auf dem Mantel des Behältnisses in der gleichen Breite wie bei der volumsmäßig entsprechenden Schachtelform anzubringen. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig. Für Packungen mit einem größeren Format als E 15 und für Behältnisse mit einem größeren Format als ET 15 gelten als Mindestflächen für die Kennzeichnung die Schmalseiten des Formates E 15.
§ 3geändertZ 5, Z 6 (entfallen), Schlussteil (entfallen), Text (entfallen), Z 7 · umnummeriert: Z 6, Z 8, Z 9
… 4 unveränderte Absätze
1. der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz des erzeugenden, verpackenden, vertreibenden oder importierenden inländischen Unternehmers;
2. das Erzeugsungsland (erzeugt in ...);
3. der Name oder die Marke des Produktes;
4. der Verwendungsbereich des Produktes (z.B. "für Bodenreinigung", "für Glasreinigung" usw.);
5. die Bezeichnung des Packungs- oder Behältnisformates (§ 2 Abs. 1), bei größeren Packungen als E 15 und größeren Behältnissen als ET 15 die Angabe des entsprechenden Vielfachen des Normalpaketes E 1; zusätzliche Bezeichnungen sind nur in der nachstehenden Art zulässig:
E 1 ..................... Normalpaket (Einfachpaket),
… 5 unveränderte Absätze
E 2 ..................... Familienpaket (Zweifachpaket),
E 3 ..................... Riesenpaket (Dreifachpaket),
E 5 ..................... Haushaltspaket (Fünffachpaket),
E 10 und ET 10 .......... Vorratspaket (Zehnfachpaket),
E 15 und ET 15 .......... Wirtschaftspaket
(Fünfzehnfachpaket);