Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 1geändertlit a
Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule
§ 1.
Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule hat die Aufgabe,
a) die Schüler durch Vermittlung von Fachkenntnissen und Fertigkeiten auf die selbständige Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Haushaltes und auf die Ausübung einer sonstigen verantwortlichen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft oder vorzubereiten und sie in einem ihrer Sondergebiete durch Vermittlung von Fachkenntnissen die Lage zu versetzen, die Aufgaben der Land- und Fertigkeiten vorzubereiten Forstwirtschaft im ländlichen Raum zu erfüllen;
b) die Schüler zu demokratischen, heimatverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden und
c) die Allgemeinbildung der Schüler zu erweitern und zu vertiefen.
Art. 1 § 2geändertAbs 1, lit a (entfallen), lit b (entfallen), sublit aa (entfallen), sublit bb (entfallen), sublit cc (entfallen), sublit dd (entfallen), sublit ee (entfallen), sublit ff (entfallen), sublit gg (entfallen), sublit hh (entfallen), lit c (entfallen)
Organisationsformen und Unterrichtsausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule
§ 2.
(1) Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule kann in folgenden Fachrichtungen geführt werden, wobei der Schwerpunkt des an den Schulen vermittelten Fachwissens der jeweiligen Fachrichtung zu entsprechen hat: Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule kann in allen Berufen der Land- und Forstwirtschaft oder als fachbereichsübergreifende Fachschule geführt werden. Darüber hinaus können Fachschulen eingerichtet werden, die den regionalen Entwicklungsmöglichkeiten in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung tragen.
(2) Die Fachschule kann ein bis vier Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse entsprechen muß.
Art. 1 § 4geändertText, Z 1, Z 2; Abs 2 (entfallen)
Aufnahmevoraussetzungen
§ 4.
Art. 1 § 5geändertAbs 1 Z 1; Abs 2 (neu) · umnummeriert: Abs 1 Z 2
Pflichtgegenstände
§ 5.
(1) Im Lehrplan der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule sind als Pflichtgegenstände zumindest vorzusehen:
(2) An Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufs- bzw. Schulausbildung aufbauen (§ 3 Abs. 4), können unter Bedachtnahme auf die bisherige Ausbildung im Abs. 1 vorgesehene Pflichtgegenstände entfallen.
Schlagworte
Art. 1 § 9geändert
Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze
§ 9.
Die Ausführungsgesetze der Länder zu diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 649/1994 sind innerhalb eines Jahres nach Kundmachung dieses des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 649/1994 zu erlassen.
Art. 1 § 3neu
§ 3.
(1) Bei Fachschulen, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann, ist das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mit mindestens 1 300 Unterrichtsstunden im ersten Schuljahr festzusetzen.
(2) Bei Fachschulen, durch deren Besuch die Berufsschule ersetzt wird, ist das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mit mindestens 1 800 Unterrichtsstunden, verteilt auf mindestens 2 Schuljahre, festzusetzen.
(3) Bei Fachschulen, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann und durch deren Besuch die Berufsschule ersetzt wird, ist das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mit mindestens 2 400 Unterrichtsstunden festzusetzen, wobei im ersten Schuljahr mindestens 1 300 Unterrichtsstunden vorzusehen sind.
(4) Bei Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufsausbildung oder eine nach der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erfolgten Schulausbildung aufbauen (weiterführende Fachschule), ist das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mit mindestens 500 Unterrichtsstunden festzusetzen.
Art. 2 § 11neu
Inkrafttreten
§ 11.
§ 1 lit. a, § 2 Abs. 1 und die §§ 3 bis 5 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 649/1994 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.