Änderungen zwischen den Fassungen
§ 86geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2, Z 1 bis Z 5 (entfallen)
§ 86.
(1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen. Die Schiffahrtsunternehmen unterliegen hinsichtlich der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten und der sich aus der Konzession ergebenden Verpflichtungen der Aufsicht der nach § 85 zuständigen Behörde; sie haben der Behörde die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, wer Die Behörde ist berechtigt, in dem zur Wahrnehmung der Aufsicht gemäß Abs. 1 erforderlichen Ausmaß an Haupt- oder Generalversammlungen und Aufsichtsratssitzungen von Schiffahrtsunternehmen teilzunehmen; der Vertreter der Behörde ist berechtigt, alle erforderlichen Aufklärungen zu verlangen. Die genannten Sitzungen sind der Behörde rechtzeitig unter Anschluß der vorgesehenen Tagesordnung und der zur Vorlage gelangenden Unterlagen anzuzeigen.