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Fassungsvergleich zu Schiffahrtsgesetz 1990××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrtsgesetz 1990 (aufgehoben) 1
§ 86geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2, Z 1 bis Z 5 (entfallen)
in Kraft 01.01.1990 – 30.06.1995 · idF BGBl. Nr. 87/1989 § 86↗RIS↗
in Kraft 01.07.1995 – 30.06.1997 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997 § 86↗RIS↗
IV. Abschnitt Aufsicht
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 86.
(1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen. Die Schiffahrtsunternehmen unterliegen hinsichtlich der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten und der sich aus der Konzession ergebenden Verpflichtungen der Aufsicht der nach § 85 zuständigen Behörde; sie haben der Behörde die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, wer Die Behörde ist berechtigt, in dem zur Wahrnehmung der Aufsicht gemäß Abs. 1 erforderlichen Ausmaß an Haupt- oder Generalversammlungen und Aufsichtsratssitzungen von Schiffahrtsunternehmen teilzunehmen; der Vertreter der Behörde ist berechtigt, alle erforderlichen Aufklärungen zu verlangen. Die genannten Sitzungen sind der Behörde rechtzeitig unter Anschluß der vorgesehenen Tagesordnung und der zur Vorlage gelangenden Unterlagen anzuzeigen.
1. als Schiffahrttreibender die Schiffahrt mittels Fahrzeugen oder Schwimmkörpern auf den im § 74 genannten Gewässern gewerbsmäßig ohne Konzession ausübt (§ 75 Abs. 1);
2. als Schiffahrttreibender der Behörde die Aufnahme eines Werkverkehrs unter Angabe der vorgeschriebenen Merkmale, die Einstellung des Werkverkehrs oder Änderungen, die die vorgenannten Merkmale berühren, nicht anzeigt (§ 76 Abs. 3);
3. als konzessionierter Schiffahrtsunternehmer den Abschluß eines Vertrages über eine Betriebsgemeinschaft nicht der Behörde, die die Konzession erteilt hat, unter Vorlage einer Vertragsabschrift anzeigt (§ 77 Abs. 3);
4. als Konzessionsinhaber Auflagen oder Einschränkungen, unter denen die Konzession erteilt wurde, nicht einhält (§ 81);
5. als Konzessionsinhaber die Bestimmungen hinsichtlich der Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne im Fahrgastverkehr (§ 82 Abs. 2) oder hinsichtlich der Beförderungspflicht (§ 82 Abs. 3) nicht einhält.