Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändert
§ 2geändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
(1) Bescheide gemäß § 1 sind zeitlich bis zu jenem Zeitpunkt zu befristen, ab dem voraussichtlich - insbesondere im Hinblick auf die von der Wasserrechtsbehörde getroffenen Maßnahmen - die Einhaltung der Grenzwerte möglichst ohne Trinkwasseraufbereitung zu erwarten ist. Diese Befristung darf vier Jahre nicht überschreiten.
(2) Bei der Erlassung von Bescheiden gemäß § 1 hat der Landeshauptmann zu bestimmen, um welchen Wert die betreffenden Grenzwerte überschritten werden dürfen. Dieser Wert ist unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten so festzulegen, daß die Überschreitung möglichst gering ist und in dem vorgesehenen Zeitraum (Abs. 1) die Volksgesundheit aus hygienisch-toxikologischer Sicht nicht gefährdet.
§ 3geändertAbs 1; Abs 2
§ 3.
(1) Bescheide gemäß §§ 1 und 2 sind zeitlich bis zu jenem Zeitpunkt zu befristen, ab dem voraussichtlich - insbesondere im Hinblick auf die von der Wasserrechtsbehörde getroffenen Maßnahmen - die Einhaltung der Grenzwerte möglichst ohne Trinkwasseraufbereitung zu erwarten ist. Diese Befristung darf vier Jahre nicht überschreiten. Der Trinkwasserversorger hat den Bürgermeister der Gemeinde, in dessen Gebiet er Trinkwasser abgibt, für das er einen Bescheid gemäß § 1 erhalten hat, unverzüglich vom Inhalt dieses Bescheides in Kenntnis zu setzen.
(2) Bei der Erlassung von Bescheiden gemäß §§ 1 und 2 hat der Landeshauptmann zu bestimmen, um welchen Wert die betreffenden Grenzwerte überschritten werden dürfen. Dieser Wert ist unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten so festzulegen, daß die Überschreitung möglichst gering ist und in dem vorgesehenen Zeitraum (Abs. 1) die Volksgesundheit aus hygienisch-toxikologischer Sicht nicht gefährdet. Der Trinkwasserversorger, der auf Grund eines Bescheides gemäß § 1 höher belastetes Trinkwasser abgibt, hat einmal jährlich die Verbraucher seines Versorgungsgebietes von dieser Tatsache in geeigneter Weise zu informieren.
§ 4aufgehoben
§ 4.
(1) Der Trinkwasserversorger hat den Bürgermeister der Gemeinde, in dessen Gebiet er Trinkwasser abgibt, für das er einen Bescheid gemäß § 1 oder § 2 erhalten hat, unverzüglich vom Inhalt dieses Bescheides in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Trinkwasserversorger, der auf Grund eines Bescheides gemäß § 1 oder § 2 höher belastetes Trinkwasser abgibt, hat einmal jährlich die Verbraucher seines Versorgungsgebietes von dieser Tatsache in geeigneter Weise zu informieren.