Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändertAbs 2, lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu)
… 4 unveränderte Absätze
1. Abschnitt
Geschäftsordnung der paritätischen
Schiedskommissionen
Rechtliche Stellung und Sitz
§ 1.
(1) In jedem Bundesland wird auf Grund des § 344 ASVG eine paritätische Schiedskommission errichtet.
(2) Die paritätische Schiedskommission im Land Niederösterreich hat ihren Sitz in Wien, im Land Vorarlberg in Dornbirn, die paritätischen Schiedskommissionen in den übrigen Ländern haben ihren Sitz in den Landeshauptstädten.
a) im Land Niederösterreich in den Jahren, in denen die Ärztekammer die Kanzleigeschäfte zu führen hat, in Wien, solange sich der Sitz der Ärztekammer dort befindet, sonst in der Landeshauptstadt;
b) im Land Vorarlberg in Dornbirn;
c) in den übrigen Ländern in den jeweiligen Landeshauptstädten.
§ 14geändertAbs 2, lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu)
… 3 unveränderte Absätze
2. Abschnitt
Geschäftsordnung der Landesberufungskommissionen
Rechtliche Stellung und Sitz
§ 14.
(1) Für jedes Bundesland wird auf Grund des § 345 Abs. 1 ASVG eine Landesberufungskommission errichtet.
(2) Die Landesberufungskommission für das Land Niederösterreich hat ihren Sitz in Wien, für das Land Vorarlberg in Dornbirn, die Landesberufungskommissionen für die übrigen Länder haben ihren Sitz in den Landeshauptstädten.
a) für das Land Niederösterreich in den Jahren, in denen die Ärztekammer die Kanzleigeschäfte zu führen hat, in Wien, solange sich der Sitz der Ärztekammer dort befindet, sonst in der Landeshauptstadt;
b) für das Land Vorarlberg in Dornbirn;
c) für die übrigen Länder in den jeweiligen Landeshauptstädten.
§ 16geändertAbs 4
… 3 unveränderte Absätze
Zusammensetzung, Amtsdauer
§ 16.
(1) Die Landesberufungskommission besteht aus dem gemäß § 345 Abs. 1 ASVG vom Bundesminister für Justiz als Vorsitzenden (Stellvertreter) bestellten Richter des Dienststandes und aus vier Beisitzern. Je zwei Beisitzer sind von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung und vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu entsenden. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre.
(2) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen haben die Beisitzer für die nächstfolgende Amtsdauer spätestens drei Monate vor deren Beginn zu entsenden. Für jeden Beisitzer sind gleichzeitig zwei Stellvertreter zu entsenden. Die Entsendung der Beisitzer (Stellvertreter) ist dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Die Mitglieder der Landesberufungskommission werden vom Bundesminister für Justiz berufen (§ 345 Abs. 3 ASVG).
(4) Je nachdem, ob es sich um eine Angelegenheit handelt, welche die Ärzte, Dentisten oder Hebammen betrifft, sind die Beisitzer aus dem Bereich der in Betracht kommenden Berufsgruppe oder ihrer gesetzlichen Interessenvertretung zur Verhandlung heranzuziehen.
§ 21geändertAbs 2, lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu)
… 3 unveränderte Absätze
3. Abschnitt
Geschäftsordnung der Landesschiedskommissionen
Rechtliche Stellung und Sitz
§ 21.
(1) Für jedes Bundesland wird auf Grund des §§ 345a Abs. 1 ASVG eine Landesschiedskommission errichtet.
(2) Die Landesschiedskommission für das Land Niederösterreich hat ihren Sitz in Wien, für das Land Vorarlberg in Dornbirn, die Landesschiedskommissionen für die übrigen Länder haben ihren Sitz in den Landeshauptstädten.
a) für das Land Niederösterreich in den Jahren, in denen die Ärztekammer die Kanzleigeschäfte zu führen hat, in Wien, solange sich der Sitz der Ärztekammer dort befindet, sonst in der Landeshauptstadt;
b) für das Land Vorarlberg in Dornbirn;
c) für die übrigen Länder in den jeweiligen Landeshauptstädten.
§ 28geändertAbs 4
… 3 unveränderte Absätze
Zusammensetzung, Amtsdauer
§ 28.
(1) Die Bundesschiedskommission besteht aus dem gemäß § 346 ASVG vom Bundesminister für Justiz als Vorsitzenden (Stellvertreter) bestellten aktiven Richter des Obersten Gerichtshofes und den vom gleichen Bundesminister als Beisitzer (Stellvertreter) bestellten zwei Richtern, die gleichfalls dem Dienststand des Obersten Gerichtshofes angehören sowie aus vier weiteren Beisitzern. Je zwei Beisitzer sind von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung und vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu entsenden. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre.
(2) Die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben die Beisitzer für die nächstfolgende Amtsdauer spätestens drei Monate vor deren Beginn zu entsenden. Für jeden Beisitzer sind gleichzeitig zwei Stellvertreter zu bestellen bzw. zu entsenden. Die Entsendung ist unverzüglich dem Bundesministerium für Justiz bekanntzugeben.
(3) Die Mitglieder der Bundesschiedskommission werden vom Bundesminister für Justiz berufen (§ 346 Abs. 3 ASVG).
(4) Je nachdem, ob es sich um eine Angelegenheit handelt, welche die Ärzte, Dentisten, Hebammen oder Apotheker betrifft, sind die Beisitzer aus dem Bereich der in Betracht kommenden Berufsgruppe oder ihrer gesetzlichen Interessenvertretung zur Verhandlung heranzuziehen.