Änderungen zwischen den Fassungen
Übertragung der Planung und des Baues von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben an die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG (HL-Ü-VO) (aufgehoben)
2§ 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1 lit a, Schlussteil (neu)
§ 1.
(1) Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG werden nachfolgende Strecken bzw. Streckenteile zur Planung übertragen:
a) im Streckenabschnitt St. Pölten-Attnang/Puchheim Pölten - Attnang/Puchheim die Linienverbesserungen
- St. Pölten-Prinzersdorf Pölten - Prinzersdorf,
- Melk,
- Krummnußbaum-Säusenstein Krummnußbaum - Säusenstein,
- Haag-St Haag - St. Valentin,
- Lambach und,
- Breitenschützing-Schwanenstadt; Lambach - Breitenschützing und
- Breitenschützing - Schwanenstadt;
b) Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck):
… 8 unveränderte Absätze
Detail- und Ausführungsplanung;
c) Streckenabschnitt Graz-Koralmtunnel-Klagenfurt (Koralmbahn) einschließlich einer Verbindungsstrecke zur Grazer Ostbahn;
d) Gloggnitz-Mürzzuschlag;
e) Verbindungsstrecke zwischen Pyhrn- und Westbahn Traun-Marchtrenk;
f) Attnang/Puchheim-Salzburg;
g) St. Pölten-Raum Wien
einschließlich einer Verbindungsstrecke zur Südbahn;
h) möglichst viergleisiger Ausbau des Streckenabschnittes St. Pölten - Wels;
i) die Infrastruktur Terminal Werndorf;
die erforderlichen Grundflächen sind zur Vorbereitung und zum Abschluß eines Vertrages über die Beteiligung Dritter an der Finanzierung auf Kosten der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG im Namen der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH zu erwerben;
j) Klagenfurt-Raum Villach (Verlängerung der Koralmbahn).
… 3 unveränderte Absätze
(2) Unbeschadet der im Abs. 1 der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG übertragenen konkreten Streckenplanungen hat die Gesellschaft die Vernetzungsplanungen von zu Hochleistungsstrecken erklärten Eisenbahnen zu einem möglichst leistungsfähigen Hochleistungsstreckennetz durchzuführen. Bei den Planungen hat die Gesellschaft die vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätze zu beachten und auf vorliegende auf diese verkehrspolitischen Grundsätze ausgerichtete Planungen der Österreichischen Bundesbahnen sowie auf deren Kapazitäten Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
§ 4geändertlit b, lit c Schlussteil, Schlussteil, lit d, lit h
§ 4.
Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG werden nachfolgende Strecken zum Bau übertragen:
a) Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck); der Rahmen für die Bauzeit wird mit 4 Jahren ab Baugenehmigung, für die Kosten mit 3,2 Milliarden Schilling festgelegt;
b) im Streckenabschnitt St. Pölten-Attnang/Puchheim die in § 1 Abs. 1 lit. a genannten Linienverbesserungen; der Rahmen für die Bauzeit wird mit 7 Jahren ab Baugenehmigung, für die Kosten mit 11,2 12,6 Milliarden Schilling (Preisbasis: 1.1.1995 1. Jänner 1999) festgelegt;
c) im Streckenabschnitt St. Pölten-Attnang/Puchheim Pölten - die Linienverbesserung Kottingburgstall Attnang/Puchheim
- der zweigleisige Ausbau im Streckenabschnitt Althofen-Klagenfurt (1. Stufe) und Graz Puntigam
- Werndorf einschließlich der Errichtung einer Bahnstromübertragungsleitung samt Unterwerk (Graz - Werndorf, 1. Stufe);
- der zweigleisige Ausbau im Streckenabschnitt Althofen - Klagenfurt (1. Stufe) und
- die Infrastruktur Terminal Werndorf;
der Rahmen für die Bauzeit der Linienverbesserung Kottingburgstall wird mit zwei Jahren ab Baugenehmigung und der Rahmen für die Bauzeit für den zweigleisigen Ausbau der Streckenabschnitte Graz Puntigam-Werndorf (Graz-Werndorf, 1. Stufe) und Althofen-Klagenfurt (1. Stufe) sowie der Infrastruktur Terminal Werndorf mit fünf Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;
der Rahmen für die Bauzeit für den zweigleisigen Ausbau der Streckenabschnitte Graz Puntigam - Werndorf einschließlich der Errichtung einer Bahnstromübertragungsleitung samt Unterwerk (Graz - Werndorf, 1. Stufe) und Althofen - Klagenfurt (1. Stufe) sowie der Infrastruktur Terminal Werndorf mit fünf Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;
der Rahmen für die Kosten wird mit 6,7 Milliarden Schilling (Preisbasis: 1. Jänner 1999) festgelegt;
die Infrastruktur Terminal Werndorf ist für den Abschluß eines Vertrages über die Beteiligung Dritter an der Finanzierung nach Abschluß des Baues an die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH zu übergeben;
d) Strecke Gloggnitz-Mürzzuschlag Gloggnitz - Mürzzuschlag; Bauzeitrahmen 6 Jahre ab Baugenehmigung.
der Rahmen für die Bauzeit wird mit zehn Jahren ab Vorliegen der naturschutzrechtlichen Genehmigung nach dem niederösterreichischen Naturschutzgesetz, für die Kosten mit 8,6 Milliarden Schilling (Preisbasis: 1. Jänner 1999) festgelegt;
e) Verbindungsstrecke zwischen Pyhrn- und Westbahn Traun-Marchtrenk; Bauzeitrahmen drei Jahre sechs Monate ab Baugenehmigung;
der Rahmen für die Kosten wird mit 0,79 Milliarden Schilling festgelegt;
f) im Streckenabschnitt St. Pölten-Attnang-Puchheim
… 10 unveränderte Absätze
- die Umfahrung Loosdorf,
- die Umfahrung St. Peter-Seitenstetten,
- die Linienverbesserung Sarling-Ybbs,
- der Umbau des Bahnhofes Pöchlarn,
- der Umbau des Bahnhofes St. Valentin,
- die Linienverbesserung Sierning,
- die Linienverbesserung Aschbach-Krenstetten;
der Rahmen für die Bauzeit der Umfahrung Loosdorf, der Umfahrung St. Peter-Seitenstetten, der Linienverbesserung Sarling-Ybbs, des Umbaues des Bahnhofes Pöchlarn und des Umbaues des Bahnhofes St. Valentin wird mit sechs Jahren ab Baugenehmigung, der Rahmen für die Bauzeit der Linienverbesserung Sierning und der Linienverbesserung Aschbach-Krenstetten mit fünf Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;
der Rahmen für die Kosten wird mit 6,2 Milliarden Schilling (Preisbasis 1. Jänner 1995) festgelegt;
g) Knoten Rohr - Knoten Wagram (Güterzugumfahrung St. Pölten);
der Rahmen für die Bauzeit wird mit acht Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;
der Rahmen für die Kosten wird mit 8,5 Milliarden Schilling (Preisbasis: 1. Jänner 1999) festgelegt;
h) Verbindungsstrecke zwischen West-, Süd- und Donauländebahn („Lainzer Tunnel“ Tunnel”);
der Rahmen für die Bauzeit wird mit neun Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;
der Rahmen für die Kosten wird mit 11,9 Milliarden Schilling (Preisbasis: 1. Jänner 1999) festgelegt;
i) Umfahrung Enns; der Rahmen für die Bauzeit wird mit fünf Jahren ab Baugenehmigung festgelegt.
Der Kostenrahmen für die den unter lit. c, d, e, g, h und i genannten Strecken(abschnitte) Streckenabschnitt wird nach Vorliegen der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung festgelegt.
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