Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übertragung der Planung und des Baues von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben an die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 405/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 338/1997Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4.Paragraph 4,
Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG werden nachfolgende Strecken zum Bau übertragen:
Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck); der Rahmen für die Bauzeit wird mit 4 Jahren ab Baugenehmigung, für die Kosten mit 3,2 Milliarden Schilling festgelegt;
im Streckenabschnitt St. Pölten-Attnang/Puchheim die in § 1 Abs. 1 lit. a genannten Linienverbesserungen; der Rahmen für die Bauzeit wird mit 7 Jahren ab Baugenehmigung, für die Kosten mit 11,2 Milliarden Schilling (Preisbasis: 1.1.1995) festgelegt;im Streckenabschnitt St. Pölten-Attnang/Puchheim die in Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, genannten Linienverbesserungen; der Rahmen für die Bauzeit wird mit 7 Jahren ab Baugenehmigung, für die Kosten mit 11,2 Milliarden Schilling (Preisbasis: 1.1.1995) festgelegt;
im Streckenabschnitt St. Pölten-Attnang/Puchheim - die Linienverbesserung Kottingburgstall
sowie im Streckenabschnitt Graz-Koralmtunnel-Klagenfurt (Koralmbahn)
der zweigleisige Ausbau im Streckenabschnitt Graz Puntigam-Werndorf (Graz-Werndorf, 1. Stufe),
der zweigleisige Ausbau im Streckenabschnitt Althofen-Klagenfurt (1. Stufe) und
die Infrastruktur Terminal Werndorf;
der Rahmen für die Bauzeit der Linienverbesserung Kottingburgstall wird mit zwei Jahren ab Baugenehmigung und der Rahmen für die Bauzeit für den zweigleisigen Ausbau der Streckenabschnitte Graz Puntigam-Werndorf (Graz-Werndorf, 1. Stufe) und Althofen-Klagenfurt (1. Stufe) sowie der Infrastruktur Terminal Werndorf mit fünf Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;
Strecke Gloggnitz-Mürzzuschlag; Bauzeitrahmen 6 Jahre ab Baugenehmigung.
Verbindungsstrecke zwischen Pyhrn- und Westbahn Traun-Marchtrenk; Bauzeitrahmen drei Jahre sechs Monate ab Baugenehmigung;
im Streckenabschnitt St. Pölten-Attnang-Puchheim
die Umfahrung St. Peter-Seitenstetten,
die Linienverbesserung Sarling-Ybbs,
der Umbau des Bahnhofes Pöchlarn,
der Umbau des Bahnhofes St. Valentin,
die Linienverbesserung Sierning,
die Linienverbesserung Aschbach-Krenstetten;
der Rahmen für die Bauzeit der Umfahrung Loosdorf, der Umfahrung St. Peter-Seitenstetten, der Linienverbesserung Sarling-Ybbs, des Umbaues des Bahnhofes Pöchlarn und des Umbaues des Bahnhofes St. Valentin wird mit sechs Jahren ab Baugenehmigung, der Rahmen für die Bauzeit der Linienverbesserung Sierning und der Linienverbesserung Aschbach-Krenstetten mit fünf Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;
der Rahmen für die Kosten wird mit 6,2 Milliarden Schilling (Preisbasis 1. Jänner 1995) festgelegt;
Knoten Rohr - Knoten Wagram (Güterzugumfahrung St. Pölten);
der Rahmen für die Bauzeit wird mit acht Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;
Verbindungsstrecke zwischen West-, Süd- und Donauländebahn („Lainzer Tunnel“);
der Rahmen für die Bauzeit wird mit neun Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;
Umfahrung Enns; der Rahmen für die Bauzeit wird mit fünf Jahren ab Baugenehmigung festgelegt.
Der Kostenrahmen für die unter lit. c, d, e, g, h und i genannten Strecken(abschnitte) wird nach Vorliegen der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung festgelegt.Der Kostenrahmen für die unter Litera c, d, e, g, h und i genannten Strecken(abschnitte) wird nach Vorliegen der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung festgelegt.
Schlagworte
Pyhrnbahn, Streckenabschnitt
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026
Dokumentnummer
NOR12089261
Alte Dokumentnummer
N5199749905L