Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übertragung der Planung und des Baues von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben an die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 405/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1995Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4.Paragraph 4,
Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG werden nachfolgende Strecken zum Bau übertragen:
Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck); der Rahmen für die Bauzeit wird mit 4 Jahren ab Baugenehmigung, für die Kosten mit 3,2 Milliarden Schilling festgelegt;
im Streckenabschnitt St. Pölten-Attnang/Puchheim die in § 1 Abs. 1 lit. a genannten Linienverbesserungen; der Rahmen für die Bauzeit wird mit 7 Jahren ab Baugenehmigung, für die Kosten mit 11,2 Milliarden Schilling (Preisbasis: 1.1.1995) festgelegt;im Streckenabschnitt St. Pölten-Attnang/Puchheim die in Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, genannten Linienverbesserungen; der Rahmen für die Bauzeit wird mit 7 Jahren ab Baugenehmigung, für die Kosten mit 11,2 Milliarden Schilling (Preisbasis: 1.1.1995) festgelegt;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 597/1995)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1995,) Strecke Gloggnitz-Mürzzuschlag; Bauzeitrahmen 6 Jahre ab Baugenehmigung.
Verbindungsstrecke zwischen Pyhrn- und Westbahn Traun-Marchtrenk; Bauzeitrahmen drei Jahre sechs Monate ab Baugenehmigung.
Der Kostenrahmen für die unter lit. d und e genannten Strecken(abschnitte) wird nach Vorliegen der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung festgelegt.Der Kostenrahmen für die unter Litera d und e genannten Strecken(abschnitte) wird nach Vorliegen der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung festgelegt.
Schlagworte
Pyhrnbahn, Streckenabschnitt
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026
Dokumentnummer
NOR12086786
Alte Dokumentnummer
N5199550337J