Änderungen zwischen den Fassungen
Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung
21§ 0↗RIS↗
Anl. 1geändertÜberschrift, Tabelle, lit a, lit b, lit c, lit d, Schlussteil (entfallen), Text (entfallen)
Anlage I
Y1 | Klinischer Abfall, der bei der ärztlichen Versorgung in Krankenhäusern, medizinischen Zentren und Kliniken anfällt |
Y2 | Abfälle aus der Herstellung und Zubereitung pharmazeutischer Erzeugnisse |
Y3 | Altmedikamente, Abfälle von Arznei- und Heilmitteln |
Y4 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Anwendung von Bioziden und Phytopharmaka |
Y5 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Anwendung chemischer Holzschutzmittel |
Y6 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung organischer Lösemittel |
Y7 | Cyanidhaltige Abfälle aus der Oberflächenvergütung und -härtung |
Y8 | Altöl und Abfallmineralöl, die für den ursprünglichen Verwendungszweck nicht geeignet sind |
Y9 | Abfälle aus Öl-Wasser- und Kohlenwasserstoff-Wassergemischen und -emulsionen |
Y10 | Abfallstoffe und Erzeugnisse, die polychlorierte Biphenyle (PCB) und/oder polychlorierte Terphenyle (PCT) und/oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthalten oder damit verunreinigt sind |
Y11 | Teerhaltige Abfälle, die bei der Raffination, Destillation und bei pyrolytischen Prozessen anfallen |
Y12 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen |
Y13 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern, Klebstoffen/Adhäsiva |
Y14 | Abfälle chemischer Stoffe, die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder Lehrtätigkeit anfallen und nicht identifiziert und/oder neu sind und deren Auswirkungen auf den Menschen und/oder die Umwelt unbekannt sind |
Y15 | Abfälle explosiver Art, die keiner sonstigen Rechtsvorschrift unterliegen |
Y16 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Fotochemikalien und Verarbeitungsmaterialien |
Y17 | Abfälle aus der Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen |
Y18 | Rückstände aus der industriellen Abfallentsorgung |
Y19 | Metallkarbonyle |
Y20 | Beryllium; Berylliumverbindungen |
Y21 | Chrom-VI-Verbindungen |
Y22 | Kupferverbindungen |
Y23 | Zinkverbindungen |
Y24 | Arsen; Arsenverbindungen |
Y25 | Selen; Selenverbindungen |
Y26 | Cadmium; Cadmiumverbindungen |
Y27 | Antimon; Antimonverbindungen |
Y28 | Tellur; Tellurverbindungen |
Y29 | Quecksilber; Quecksilberverbindungen |
Y30 | Thallium; Thalliumverbindungen |
Y31 | Blei; Bleiverbindungen |
Y32 | Anorganische Fluorverbindungen mit Ausnahme von Kalziumfluorid |
Y33 | Anorganische Cyanide |
Y34 | Saure Lösungen oder Säuren in fester Form |
Y35 | Basische Lösungen oder Basen in fester Form |
Y36 | Asbest (Staub und Fasern) |
Y37 | Organische Phosphorverbindungen |
Y38 | Organische Cyanide |
Y39 | Phenole; Phenolverbindungen einschließlich Chlorphenole |
Y40 | Äther |
Y41 | Halogenierte organische Lösemittel |
Y42 | Organische Lösemittel mit Ausnahme von halogenierten Lösemitteln |
Y43 | Polychlorierte Dibenzofurane und alle artverwandten Verbindungen |
Y44 | Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und alle artverwandten Verbindungen |
Y45 | Andere organische Halogenverbindungen als die in dieser Anlage aufgeführten Stoffe (z. B. Y39, Y41, Y42, Y43, Y44) |
Schlagworte
Anl. 8neu
Anlage VIII
A1 Metalle und metallhaltige Abfälle
- Antimon
- Arsen
- Beryllium
- Cadmium
- Blei
- Quecksilber
- Selen
- Tellur
- Thallium
jedoch ausgenommen der in Liste B ausdrücklich aufgeführten Abfälle.
- Antimon; Antimonverbindungen
- Beryllium; Berylliumverbindungen
- Cadmium; Cadmiumverbindungen
- Blei; Bleiverbindungen
- Selen; Selenverbindungen
- Tellur; Tellurverbindungen
- Arsen; Arsenverbindungen
- Quecksilber; Quecksilberverbindungen
- Thallium; Thalliumverbindungen
- Metallcarbonyle
- Chrom(VI)-Verbindungen
A2 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die
Metalle oder organische Stoffe enthalten können
A2060 Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken, die in Anlage I
A3 Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle
oder anorganische Stoffe enthalten können
A4 Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische
Bestandteile enthalten können
- anorganische Cyanide mit Ausnahme von festen, Edelmetalle enthaltenden Rückständen mit Spuren anorganischer Cyanide
- organische Cyanide
- alle Isomere von polychlorierten Dibenzofuranen
- alle Isomere von polychlorierten Dibenzodioxinen
5) überschritten ist und welche den Gruppen in Anlage I
entsprechen sowie eine der in Anlage III aufgeführten Gefahreneigenschaften aufweisen, oder die mit solchen Chemikalien verunreinigt sind
Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden. *6) Dieser Eintrag schließt mit chemischen Holzschutzmitteln
Schlagworte
Anl. 9neu
Anlage IX
Liste B
B1 Metall- und metallhaltige Abfälle
- Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)
- Eisen- und Stahlschrott
- Kupferschrott
- Nickelschrott
- Aluminiumschrott
- Zinkschrott
- Zinnschrott
- Wolframschrott
- Molybdänschrott
- Tantalschrott
- Magnesiumschrott
- Cobaltschrott
- Bismutschrott
- Titanschrott
- Zirconiumschrott
- Manganschrott
- Germaniumschrott
- Vanadiumschrott
- Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott
- Thoriumschrott
- Schrott von Seltenerdmetallen
- Antimonschrott
- Berylliumschrott
- Cadmiumschrott
- Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)
- Selenschrott
- Tellurschrott
B1090 einer Spezifikation entsprechende Batterieabfälle,
ausgenommen Blei-, Cadmium- und Quecksilber-Batterien
B1100 beim Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallende
metallhaltige Abfälle:
- Hartzinkabfälle
- zinkhaltige Oberflächenschlacke:
- Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90% Zn)
- Bodenschlacke aus dem Badverzinken(> 92% Zn)
- Zinkrückstände aus dem Druckguß (> 85% Zn)
- Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse)
(> 92% Zn)
- Zinkkrätze
- Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke
- zur Weiterverarbeitung oder Raffination bestimmte
Schlacken aus der Kupferproduktion, die weder Arsen noch
Blei noch Cadmium in solchen Mengen enthalten, daß sie
eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften
aufweisen;
- Abfälle von feuerfesten Auskleidungen einschließlich
Schmelztiegel aus der Verhüttung von Kupfer
- zur Raffination bestimmte Schlacken aus der
Edelmetallproduktion
- tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von
weniger als 0,5%
B1110 elektrische und elektronische Geräte:
- nur aus Metallen oder Legierungen bestehende elektronische
Geräte
- Abfälle oder Schrott *3) von elektrischen und
elektronischen Geräten (einschließlich Leiterplatten),
soweit sie keine Komponenten wie etwa Akkumulatoren oder
andere in Liste A enthaltene Batterien,
Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren,
sonstiges beschichtetes Glas oder PCB-haltige
Kondensatoren enthalten oder die nicht durch in Anlage I
genannte Bestandteile (zB Cadmium, Quecksilber, Blei, PCB)
verunreinigt sind oder von solchen Bestandteilen oder
Verunreinigungen soweit befreit wurden, daß sie keine der
in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe
den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A1118)
- zur unmittelbaren Wiederverwendung *4), jedoch nicht zur
Verwertung oder Beseitigung *5) bestimmte elektrische und
elektronische Geräte (einschließlich Leiterplatten)
B1120 verbrauchte Katalysatoren, ausgenommen der als Katalysatoren
verwendeten Flüssigkeiten, und die folgendes enthalten:
Übergangsmetalle, ausgenommen Scandium Titan
Katalysatorabfälle (verbrauchte Vanadium Chrom
Katalysatoren, gebrauchte flüssige Mangan Eisen
oder sonstige Katalysatoren) der Cobalt Nickel
Liste A: Kupfer Zink
Yttrium Zirconium
Niob Molybdän
Hafnium Tantal
Wolfram Rhenium
Lanthanoide (Seltenerdmetalle): Lanthan Cer
Praseodym Neodym
Samarium Europium
Gadolinium Terbium
Dysprosium Holmium
Erbium Thulium
Ytterbium Lutetium
B1130 gereinigte, verbrauchte edelmetallhaltige Katalysatoren
B1140 feste Edelmetallrückstände, die Spuren von anorganischen
Cyaniden enthalten
B1150 Abfälle von Edelmetallen (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch
nicht Quecksilber) und ihren Legierungen, in disperser,
nichtflüssiger Form mit geeigneter Verpackung und
Kennzeichnung
B2 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die
Metalle oder organische Stoffe enthalten können
- Abfälle von natürlichem Graphit
- Abfälle von Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise zerteilt
- Glimmerabfall
- Abfälle aus Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit
- Feldspatabfälle
- Flußspatabfälle
- feste Siliciumdioxidabfälle mit Ausnahme solcher, die in Gießereien verwendet werden
- Bruchglas und andere Abfälle und Scherben, ausgenommen Glas von Kathodenenstrahlröhren und anderen beschichteten Gläsern
- Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe)
- unter keiner anderen Position aufgeführte oder enthaltene Keramikfasern
- teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung
- beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle
- chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20%) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (zB DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel
- fester Schwefel
- Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9)
- Natrium-, Kalium- und Calciumchloride
- Carborundum (Siliciumcarbid)
- Betonbruchstücke
- Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott
B3 Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle
oder anorganische Stoffe enthalten können
- Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren, einschließlich, aber nicht begrenzt auf, folgende Stoffe *6):
- Ethylen
- Styrol
- Polypropylen
- Polyethylenterephthalat
- Acrylnitril
- Butadien
- Polyacetale
- Polyamide
- Polybutylenterephthalat
- Polycarbonate
- Polyether
- Polyphenylsulfide
- Acrylpolymere
- Alkane (C10-C13) (Weichmacher)
- Polyurethane (FCKW-frei)
- Polysiloxane
- Polymethylmethacrylat
- Polyvinylalkohol
- Polyvinylbutyral
- Polyvinylacetat
- ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte, einschließlich folgende Stoffe:
- Harnstoff-Formaldehyd-Harze
- Phenol-Formaldehyd-Harze
- Melamin-Formaldehyd-Harze
- Epoxidharze
- Alkydharze
- Polyamide
- folgende fluorierte Polymerabfälle *7):
- Perfluorethylen/-propylen (FEP)
- Perfluoralkoxyalkan (PFA)
- Perfluoralkoxyalkan (MFA)
- Polyvinylfluorid (PVF)
- Polyvinylidenfluorid (PVDF)
- Abfälle und Ausschuß von Papier und Pappe:
- ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe;
- hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe;
- hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen);
- andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf:
1. Pappe (Karton)
2. nicht sortierter Ausschuß.
- Seidenabfälle (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff):
- weder gekrempelt noch gekämmt
- andere
- Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff:
- Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren
- andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren
- Abfälle von groben Tierhaaren
- Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff):
- Garnabfälle
- Reißspinnstoff
- andere
- Flachswerg und -abfälle
- Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)
- Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Jute und anderen Basttextilfasern (ausschließlich Flachs, Hanf und Ramie)
- Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern
- Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Kokos
- Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)
- Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind
- Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff)
- aus synthetischen Chemiefasern
- aus künstlichen Chemiefasern
- Altwaren
- Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus:
- sortiert
- unsortiert
- Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (zB Ebonit)
- andere Gummiabfälle (sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt)
- Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpreßt
- Korkabfälle: Korkschott, Korkmehl und Korkplatten
- Weintrub
- getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten
- Degras: Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen
- Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert
- Fischabfälle
- Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall
- andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen
- menschliche Haarabfälle
- Strohabfälle
- bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel
B4 Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische
Bestandteile enthalten können
Erneuerung oder Aufrüstung, jedoch nicht größeren Zusammenbau. *5) In einigen Ländern werden die zur unmittelbaren
Wiederverwendung bestimmten Gegenstände nicht als Abfall eingestuft.
- Die Abfälle dürfen nicht vermischt sein.
- Die bei offener Verbrennung entstehenden Probleme sind zu berücksichtigen.
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