Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2geändertÜberschrift, Z 6 (neu)
… 30 unveränderte Absätze
Begriffsbestimmungen
§ 2.
Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. „Ottokraftstoff” ist jedes flüchtige Mineralöl, das zum
Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Fremdzündung
bestimmt ist und unter die Unterpositionen 2710 00 27,
2710 00 29, 2710 00 32, 2710 00 34 oder 2710 00 36 der
Kombinierten Nomenklatur fällt.
2. „Dieselkraftstoffe” sind Gasöle, die zum Betrieb von
Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Selbstzündung bestimmt sind und
unter die Unterposition 2710 00 66 der Kombinierten Nomenklatur
fallen.
3. „Flüssiggas” (LPG, Liquefied Petroleum Gas) ist ein
mineralölstämmiges Gas, das bei Raumtemperatur bei geringem
Druck in flüssiger Form gelagert und gehandhabt werden kann,
als Kraftstoff zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit
Fremdzündung oder Selbstzündung bestimmt ist und unter die
Unterpositionen 2711 12 oder 2711 13 der Kombinierten
Nomenklatur fällt.
4. „Erdgas” ist ein Gasgemisch, das zum überwiegenden Teil aus
Methan besteht, unter Lagerstättenbedingungen im gasförmigen
Aggregatzustand ist, als Kraftstoff zum Betrieb von
Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Fremdzündung in verdichteter
Form (CNG, Compressed Natural Gas) eingesetzt wird und unter
die Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur
fällt.
5. „Kombinierte Nomenklatur” (KN) ist die Warennomenklatur gemäß
der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987
über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den
Gemeinsamen Zolltarif in der geltenden Fassung; Unterpositionen
der Kombinierten Nomenklatur sind die gemeinschaftlichen
Unterteilungen der Positionen dieser Nomenklatur.
6. „Fettsäuremethylester” (FME) sind Methylester höherer, gesättigter und ungesättigter Fettsäuren natürlichen Ursprungs, die als Kraftstoff zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Selbstzündung bestimmt sind.
§ 3geändertZ 5 (neu)
… 7 unveränderte Absätze
Kraftstoffspezifikationen
§ 3.
(1) Die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Kraftstoffe haben einer der folgenden Spezifikationen zu entsprechen:
1. für Ottokraftstoffe ab dem 1. Jänner 2000 nach Anhang I sowie
ÖNORM EN 228, ausgegeben am 1. April 1999,
2. für Dieselkraftstoffe ab dem 1. Jänner 2000 nach Anhang II
sowie ÖNORM EN 590, ausgegeben am 1. April 1999,
3. für Flüssiggas nach ÖNORM EN 589, ausgegeben am 1. April 1999,
4. für Erdgas nach Anhang V,
5. für Fettsäuremethylester, unbeschadet des § 5a, nach Vornorm ÖNORM C 1191, ausgegeben am 1. Juli 1997.
(2) Ab dem 1. Jänner 2005 haben die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Ottokraftstoffe den in Anhang III und Dieselkraftstoffe den in Anhang IV angeführten Spezifikationen zu entsprechen. Sofern diese Anhänge keine Werte enthalten, gelten weiterhin die Werte der Anhänge I für Ottokraftstoffe und II für Dieselkraftstoffe.
(3) Die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Otto- und Dieselkraftstoffe können für Ottokraftstoffe die in Anhang I und III und für Dieselkraftstoffe die in Anhang II und IV festgelegten Spezifikationen teilweise oder zur Gänze bereits mit Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllen.
(4) Die in Abs. 1 festgelegten Anforderungen gelten auch als erfüllt, wenn die im Großhandel oder Kleinverbrauch feilgebotenen Kraftstoffe nachweislich Europäischen Normen und deren nationalen Ausgaben anderer Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechen, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Staates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden und in denen den österreichischen Normen gleichwertige Qualitätskriterien und Spezifikationen festgelegt sind und den Zielen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes dienen.
(5) Die in dieser Verordnung genannten Normen sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich.
Schlagworte
§ 5aneu
§ 5a.
(1) Für Fettsäuremethylester gilt die Vornorm ÖNORM C 1191, ausgegeben am 1. Juli 1997, mit der Maßgabe, dass
1. der Gesamtschwefel 0,003 Masseprozent nicht übersteigt,
2. die Jodzahl 115 nicht übersteigt,
3. der Wassergehalt 300 mg/kg nicht übersteigt,
4. die Gesamtverschmutzung 20 mg/kg nicht übersteigt.
(2) Beimischungen von bis zu 3 Volumsprozent Fettsäuremethylester pflanzlichen Ursprungs gemäß § 5a Abs. 1 zu Dieselkraftstoff nach den Spezifikationen dieser Verordnung sind für den Betrieb von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor zulässig. Der mit Fettsäuremethylester gemischte Dieselkraftstoff hat den in § 3 festgelegten Spezifikationen für Dieselkraftstoffe zu entsprechen.
§ 6aneu
§ 6a.
Die Prüfung der in § 5a festgelegten Kraftstoffspezifikationen hat auf Basis der nachfolgenden Normen oder gleichwertiger Verfahren zu erfolgen:
1. der Gesamtschwefel und die Jodzahl nach den in ÖNORM 1191 angegebenen Prüfverfahren,
2. der Wassergehalt nach ÖNORM EN ISO 12937, ausgegeben August 1996,
3. die Gesamtverschmutzung nach ÖNORM EN 12662, ausgegeben am 1. Oktober 1998.