Änderungen zwischen den Fassungen
Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen (aufgehoben)
3§ 0↗RIS↗
Art. 1geändert3. Abschnitt: Schlussteil
… 136 unveränderte Absätze
1. Abschnitt
- einen besonderen Erläuterungsabschnitt, der die geplanten Maßnahmen und ihre wesentlichen Vor- und Nachteile sowie das Ergebnis der Berechnung der finanziellen Auswirkungen (inklusive Planstellen) allgemein verständlich beschreibt,
- einen Untersuchungsbericht, in dem die in die Berechnung der finanziellen Auswirkungen eingegangenen Informationen und Annahmen detailliert angeführt werden und
- erläuternde Tabellen, Diagramme usw.
an. In jedem Fall sind die mit der geplanten rechtsetzenden Maßnahme verbundenen zeitlich differenzierten Ausgaben und Einnahmen und die dadurch entstehenden Kosten und Erlöse sowie die Auswirkung auf die Planstellen des Bundes gesondert darzustellen.
2. Rechtliche Grundlagen
- Entstehungsausgaben/-kosten,
- Vollzugsausgaben/-kosten und
- Nominalausgaben/-kosten.
Die Entstehungsausgaben/-kosten sind die Ausgaben/Kosten der Produktion einer Rechtsnorm. Es sind dies die Ausgaben/Kosten, die zB bei der Erstellung des Gesetzesentwurfes, beim Begutachtungsverfahren und bei der Beschlußfassung durch das Parlament entstehen.
Die Vollzugsausgaben/-kosten sind jene Ausgaben/Kosten, die beim Vollzug von Rechtsnormen oder Maßnahmen anfallen. Dazu zählen insbesondere Personalausgaben/-kosten, Verwaltungssachausgaben/-kosten und Ausgaben für Investitionen (kalkulatorische Abschreibungen).
Nominalausgaben/-kosten sind die Transferzahlungen (Beihilfen, Subventionen usw.) oder materiellen oder immateriellen Leistungen eines öffentlichen Rechtsträgers an Einzelpersonen, Personengruppen oder andere öffentliche Rechtsträger und Institutionen. Die Nominalausgaben sind identisch mit den Nominalkosten.
Die Entstehungsausgaben/-kosten können im Regelfall bei der Berechnung der finanziellen Auswirkungen außer acht bleiben. Auch die Abschätzung der volkswirtschaftlichen Kosten-Effekte ist nur im begründeten Einzelfall vorzunehmen (zB auf Verlangen des Gesetzgebers).
Ausgaben/Kosten für den Vollzug der Rechtsvorschrift (Vollzugsausgaben/-kosten) und für jene Leistungen, die an die durch das Gesetz Begünstigten zu erbringen sind (Nominalausgaben/-kosten), werden im folgenden unter dem Begriff Folgeausgaben/-kosten subsumiert. Analog wird auch der Begriff Folgeeinnahmen/-erlöse verwendet.
Folgeausgaben/-kosten Folgeeinnahmen/-erlöse
-Folgeeinnahmen/-erlöse -Folgeausgaben/-kosten
-Einsparungen durch +Einsparungen durch
Kompensation Kompensation
-Ausgabeneinsparungen/Minderkosten -Mindereinnahmen/-erlöse
----------------------------------- ------------------------
=Nettoausgaben/-kosten =Nettoeinnahmen/-erlöse
2. Abschnitt
4. Mengengerüst
- Zahl und Struktur von Leistungsempfängern,
- Zahl und Struktur von sonstigen Betroffenen (zB Schüler, Lehrer, Anrainer, Versorgungsfälle),
- Zahl und Struktur von nicht mehr zu Betreuenden, Versorgenden (entfallende Leistungen),
- Zahl der Fälle/Erledigungen (zB pro Periode, pro Region)
- Zahl und Art der Verfahren,
- durchschnittliche Verfahrensdauer,
- welche Behörden beteiligt sind,
- Zahl und Art entfallender Verfahren,
- Zahl und Art der von den Leistungsempfängern zu erbringenden Gegenleistungen
- Zahl und Struktur der benötigten Bediensteten,
- Art und Menge an Infrastruktur, zB ausgestattete Arbeitsplätze, Klassenräume, Betreuungsplätze, Amtsräume, Kommunikationseinrichtungen, Fahrzeuge, Einrichtungsgegenstände,
- Art und Menge einzusparender Ressourcen
- Personalausgaben/-kosten (inklusive kalkulierte Personalkosten)
- Verwaltungssachausgaben/-kosten (laufende und einmalige)
- Nominalausgaben/-kosten
- Investitionsausgaben bei Ausgabenberechnungen bzw. kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen und Mieten bei Kostenberechnungen
- Minderausgaben/-kosten (laufende und einmalige)
- Summe der Ausgaben bzw. Kosten
- Bezüge (Brutto)
- Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug)
- Zulagen
- Mehrleistungsvergütungen
- Aufwandsentschädigungen
- Sonstige Nebengebühren
- Dienstgeberbeiträge
In die Personalkostenberechnung sind zusätzlich einzubeziehen:
- Pensionsvorsorge der Beamten
- Abfertigungsvorsorge für Nicht-Beamte
Die Pensionsvorsorge für Beamte kann vereinfacht mit 30% von Gehalt, Zulagen und Nebengebühren der Beamten angesetzt werden. Der Pauschalansatz für Abfertigungen der Nicht-Beamten ist vereinfacht mit 6% von Gehalt, Zulagen und Nebengebühren der Nicht-Beamten anzusetzen. Liegen genauere Daten vor, sind diese zu verwenden.
Eine Berechnungsanleitung befindet sich im Anhang 1; die durchschnittlichen Personalausgaben/-kosten für repräsentative Besoldungs- und Verwendungsgruppen für den Bund zeigt Anhang 3.
Eine detailliertere Aufschlüsselung der Verwendungsgruppen ist für Zwecke einer ex ante Ausgaben/Kostenkalkulation nicht immer notwendig, da nur in Ausnahmefällen im voraus gesagt werden kann, mit welcher physischen Person die entsprechende Stelle besetzt werden wird. Dies gilt auch für die Unterscheidung der Ausgaben/Kosten von Beamten und Nicht-Beamten.
- Erstanschaffungs-,
- Erweiterungs-,
- Ergänzungs- und
- Ersatzinvestitionen.
Sie fallen erfahrungsgemäß nicht nur im betreffenden Funktionsbereich, sondern auch in anderen Infrastrukturbereichen an.
In der Ausgaben- und Kostenrechnung sind alle Investitionsausgaben/-kosten bis zur vollen Funktionstüchtigkeit zu erfassen (Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Investitionen). Darunter sind der gesamte, also nicht um etwaige Zuschüsse oder Beiträge verminderte Anschaffungs- oder Herstellungspreis sowie alle anderen Ausgaben, die notwendig sind, um den Anlagengegenstand in Betriebsbereitschaft zu setzen (zB Vertragskosten/-ausgaben, Speditionen, Transportkosten usw.), zu verstehen. In den Ausgabenrechnungen sind die Investitionsausgaben mit ihren jeweils im Betrachtungszeitraum fälligen Beträgen darzustellen. Der Nutzungszeitraum ist im Zusammenhang mit der Kostenermittlung von Belang. Im letzteren Fall sind die Investitionsgüter mit den in der Betriebswirtschaft üblichen Kostengrößen zu bewerten und die Nutzungsdauer festzulegen (kalkulatorische Abschreibungen).
In der Kostenrechnung sind kalkulatorische Abschreibungsbeträge für die Nutzung der Investitionen sowie kalkulatorische Zinsen anzusetzen. Bei den kalkulatorischen Abschreibungen ist von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Investitionen auszugehen. Die Abschreibung ist nach der linearen Methode vorzunehmen, indem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entweder durch die Jahre der Nutzungsdauer dividiert oder mit dem Abschreibungsprozentsatz multipliziert und anschließend das Produkt durch 100 dividiert wird.
Lassen sich die kalkulatorischen Abschreibungen nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand ermitteln, können als Annäherung kalkulatorische Werte angesetzt werden, die einem angemessenen durchschnittlichen üblichen Mietsatz entsprechen, der für die Nutzungsüberlassung gleichartiger Wirtschaftsgüter durch Dritte an diese zu zahlen sind. Richtwerte für marktübliche Mieten zeigt die Tabelle 3 im Anhang 3.
Bei den kalkulatorischen Zinsen ist vom betriebsnotwendigen Kapital auszugehen, das aus Vereinfachungsgründen mit den Anschaffungs- oder Herstellungsausgaben gleichgesetzt werden kann. Als kalkulatorischer Zinssatz ist der gemäß § 102 Abs. 3 BHV festgelegte Zinssatz in Ansatz zu bringen (Anhang 3 Punkt 2).
3. Abschnitt
7. Bedeckung der Mehrausgaben und Mindereinnahmen
Bei Mehrausgaben oder Mindereinnahmen, die den Abgang des Bundeshaushaltes (Budgetsaldo) erhöhen würden, muß die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen oder Mehreinnahmen sichergestellt werden. Die haushaltsleitenden Organe haben diesbezüglich geeignete, substantielle Vorschläge zu erstatten.
8. Richtwerte
Bei der Berechnung der diversen vollzugsbestimmten Ausgaben und/oder Einnahmen bzw. Kostenermittlung kann die Anwendung von Richtwerten (Anhang 3) zweckmäßig sein. Das Bundesministerium für Finanzen wird jährlich bis Ende Mai die im Anhang 3 festgelegten Werte sowie den gemäß § 102 Abs. 3 BHV ermittelten Kalkulationszinssatz aktualisieren und im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung (AÖVF) veröffentlichen. Das Bundesministerium für Finanzen wird jährlich bis Ende Juni die im Anhang 3 festgelegten Werte sowie den gemäß § 102 Abs. 3 BHV 1989 ermittelten Kalkulationszinssatz aktualisieren und im Bundesgesetzblatt II kundmachen.
Anl. 1geändert
… 4 unveränderte Absätze
Anhang 1
Verfahrensanleitung zur Erstellung des Mengengerüstes und der
Berechnung der Personal- und Verwaltungssachausgaben/-kosten und
kalkulatorischen Kosten von Rechtsvorschriften
Wegen der unterschiedlichen Regelungsbereiche der Normen, die naturgemäß nicht nach einem völlig einheitlichen Schema behandelt werden können, ist eine verbindliche Festlegung des Schemas nicht zweckmäßig. Die Modifizierung der Anleitung ist daher, entsprechend den gegebenen Verhältnissen, für jeden Anwendungsfall gesondert vorzunehmen.
… 10 unveränderte Absätze
- Welche Leistungsprozesse fallen auf Grund der zu berechnenden neuen rechtsetzenden Maßnahme an?
- Welche Verwaltungseinheiten werden in den Anwendungsprozeß der neuen rechtsetzenden Maßnahme miteinbezogen und welche Arbeitsplätze mit welchen Qualifikationen sind für die Durchführung der neuen rechtsetzenden Maßnahme erforderlich?
- Kann die neue rechtsetzende Maßnahme mit den bereits vorhandenen Organisationseinheiten vollzogen werden?
- Welche Änderungen müssen innerhalb der bereits vorhandenen Organisationseinheiten vorgenommen werden, um die neue rechtsetzende Maßnahme vollziehen zu können?
- Wenn unbedingt neue Organisationseinheiten geschaffen werden müssen: Warum sind sie zu schaffen und welche Organisationseinheiten wären zu schaffen?
- Wie verändern sich Aufbau- und Ablauforganisation?
… 72 unveränderte Absätze
Allgemeine Bestimmungen §§ 1-4
Begriffsbestimmungen § 5
II. Abschnitt:
Akkreditierungsverfahren §§ 6-12
III. Abschnitt:
A. Gemeinsame Akkreditierungsvoraussetzungen
für Prüf-, Überwachungs- und
Zertifizierungsstellen §§ 13-17
B. Zusätzliche Voraussetzungen für
Überwachungsstellen § 18
IV. Abschnitt:
Weitere Pflichten der Prüf-, Überwachungs- und
Zertifizierungsstellen
A. Prüfstelle §§ 19-21
B. Überwachungsstelle §§ 22-25
C. Zertifizierungsstelle §§ 26-30
V. Abschnitt:
Straf-, Übergangs- und
Schlußbestimmungen §§ 31-33
1.3. Analyse der Leistungsprozesse
- Leistungsprozeß 1: Akkreditierung
Im Rahmen dieses Leistungsprozesses erfolgt die Akkreditierung als Prüf-, Überwachungs- und/oder Zertifizierungsstelle.
- Leistungsprozeß 2: Überprüfung der akkreditierten Stellen Alle fünf Jahre erfolgt eine Überprüfung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen. Die Akkreditierung wird aufrechterhalten, eingeschränkt oder entzogen.
- Leistungsprozeß 3: Führung des Verzeichnisses der akkreditierten Stellen
Die Behörde hat ein Verzeichnis der akkreditierten Stellen mit Angabe des fachlichen Umfanges und des Geltungsbereiches der Akkreditierung zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten.
- Leistungsprozeß 4: Bewilligung von Änderungen in den akkreditierten Stellen
Änderungen in einer Prüf- bzw. Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle bedürfen einer bescheidmäßigen Bewilligung.
- Leistungsprozeß 5: Erfahrungsaustausch
Die Behörde hat für einen Erfahrungsaustausch zwischen den von ihr akkreditierten Stellen zu sorgen und sich am Erfahrungsaustausch mit ausländischen Akkreditierungsstellen zu beteiligen.
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Akkreditierung einer Prüfstelle
(gleichzeitige Akkreditierung als
Überwachungs- und Zertifizierungsstelle)
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---------------------
Übersendung des
Informationsmaterials
---------------------
---------------------
Antrag langt ein.
Weiterleitung an die
zuständige Abteilung
---------------------
-------------------------
Unklarheit ja Abklärung mit
über die --- anderen Ressorts
Zuständigkeit? ----------------
-------------------------
Nein
Zuständigkeit gegeben? Nein Ver-
------------------------- ---- ständigung
des Ende
Antragstellers ----
--------------
wie folgt Ja
---------------------------
Prüfung auf Vollständigkeit
1
… 43 unveränderte Absätze
1. Durchführung eines Informationsgespräches mit der ansuchenden Stelle, welche Unterlagen für den Antrag benötigt werden bzw. wie das Verfahren abläuft (meist telefonisch)
2. Zusendung des Informationsblattes
3. Prüfung der Zuständigkeit, Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit usw.
-------------------------------------------------------------
Nr. Bearbeitungsschritt Verwen- Organi- Zeit
dungs- sations- bedarf
gruppe einheit in Min.
-------------------------------------------------------------
1. Durchführung eines
Informationsge-
spräches mit dem
Antragsteller,
welche Unterlagen
für den Antrag
benötigt werden bzw.
wie das Verfahren
abläuft (meist
telefonisch) A 1 Abt. II/3 20
-------------------------------------------------------------
2. Zusendung des
Informationsblattes A 3 - 5
-------------------------------------------------------------
3. Prüfung der
Zuständigkeit,
Prüfung der
Unterlagen auf
Vollständigkeit A 2 - 60
-------------------------------------------------------------
... ... ... ... ...
-------------------------------------------------------------
1.7. Wie groß ist die Vollzugshäufigkeit?
- Bedingt die neue rechtsetzende Maßnahme überhaupt unmittelbar ein Vollzugsverfahren?
- Wird die neue rechtsetzende Maßnahme auf Antrag vollzogen oder wird die Behörde von sich aus tätig?
… 108 unveränderte Absätze
Beispiel mit Zeitbedarf und Wahrscheinlichkeit der
Notwendigkeit der einzelnen Arbeitsschritte (sämtliche Werte
sind rein fiktiv)
--------------------------------------------------------------------
Organi- Zeit- Wahr- Erwar-
Nr. Arbeitsschritte VGr sations- bedarf schein- tungs-
einheit in Min. lich- wert
keit
--------------------------------------------------------------------
1. Durchführung eines
Informationsgespräches
mit der ansuchenden
Stelle, welche
Unterlagen für den
Antrag benötigt werden
bzw. wie das Verfahren
abläuft (meist
telefonisch) A2 XY 20 1 20
--------------------------------------------------------------------
2. Zusendung des
Informationsblattes A3 ... 10 1 10
--------------------------------------------------------------------
3. Prüfen auf
Zuständigkeit, Prüfen
der Unterlagen auf
Vollständigkeit A2 ... 60 1 60
--------------------------------------------------------------------
3a. Falls Unklarheiten
über die Zuständigkeit
bestehen, werden
Gespräche mit den in
Frage kommenden
Bundesministerien
geführt bzw.
entsprechende
Erledigungen an die
betroffenen
Ministerien
übermittelt; A1 ... 120 0,1 12
Abfassen einer
diesbezüglichen
Reinschrift A4 ... 15 0,1 1,5
--------------------------------------------------------------------
3b. Falls Zuständigkeit
nicht gegeben ist,
wird die ansuchende
Stelle darüber
informiert und an die
zuständige Behörde
verwiesen; A1 ... 30 0,1 3
Abfassen einer
diesbezüglichen
Reinschrift A4 ... 15 0,1 1,5
--------------------------------------------------------------------
3c. Falls die Unterlagen
nicht vollständig
sind, werden die
fehlenden Unterlagen
urgiert; A2 ... 20 0,7 14
Abfassen einer
diesbezüglichen
Reinschrift A4 ... 10 0,7 7
--------------------------------------------------------------------
4. Prüfen des
Akkreditierungs-
gebietes, welche
Prüfnormen fallen in
das angestrebte
Fachgebiet
(Normenstudium) A1 ... 240 1 240
--------------------------------------------------------------------
5. Auswählen des
Sachverständigen
aus der
Sachverständigenliste A1 ... 20 1 20
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6. Aktualisieren der
Sachverständigenliste A3 ... 15 1 15
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2. Anleitung zur Ermittlung der Personalausgaben/-kosten
… 33 unveränderte Absätze
x 8 Stunden/Tag x 60 Minuten
+ Überstunden
Hier können für den gegenständlichen Zweck die Ausgaben den Kosten im Regelfall weitgehend gleichgesetzt werden.
… 4 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
Anl. 3geändertText, Anm (neu), Überschrift (neu)
Anhang 3
Werte für 2000
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar!)
Anhang 3.1b
Durchschnittliche Personalausgaben/-kosten je Bediensteten
(Anfangsbezüge bei den Akademikern bis zum 30. Lebensjahr und bei
den übrigen Bediensteten bis zum 25. Lebensjahr)
Werte für 2000
Kalkulatorische Zinsen
5,5%