Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2aufgehoben
ARTIKEL II
Anwendung des Verwertungsgesellschaftengesetzes
(1) Für Unternehmen, die darauf gerichtet sind, Ansprüche auf Leerkassettenvergütung (§§ 42b, 69, 74 und 76 UrhG) geltend zu machen, sind bezüglich ihres gesamten Tätigkeitsbereiches, soweit für sie das Verwertungsgesellschaftengesetz, BGBl. Nr. 112/1936, nicht schon bisher anzuwenden war, das Verwertungsgesellschaftengesetz und die auf der Stufe eines Bundesgesetzes stehende Verordnung BGBl. Nr. 188/1936 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 3, 5 und 6 und des Artikels III entsprechend anzuwenden. Soweit für sie das Verwertungsgesellschaftengesetz schon bisher gegolten hat, gilt es nur für den im vorstehenden Satz umschriebenen Tätigkeitsbereich dieser Unternehmen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 und des Artikels III entsprechend; im übrigen bleibt es unberührt.
(1a) Das gleiche gilt für Unternehmen, die darauf gerichtet sind, in gesammelter Form
1. Rechte an Werken und verwandte Schutzrechte im Sinn des Urheberrechtsgesetzes dadurch nutzbar zu machen, daß den Benutzern die zu ihrer Nutzung erforderlichen Bewilligungen gegen Entgelt erteilt werden, oder
2. im Abs. 1 nicht genannte Ansprüche nach dem UrhG geltend zu machen.
(2) Über die Abgeltung der in Abs. 1 und 1a genannten Ansprüche können Gesamtverträge abgeschlossen und Satzungen erlassen werden. Die für Veranstalterorganisationen geltenden Bestimmungen des Verwertungsgesellschaftengesetzes gelten für Organisationen der Zahlungspflichtigen entsprechend.
(3) Bewerben sich zwei oder mehr Antragsteller um die gleiche Genehmigung zum Betrieb einer Verwertungsgesellschaft (Abs. 1 und 1a), so ist sie demjenigen zu erteilen, der nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die größere Gewähr für eine ordentliche und umfassende Erfüllung der Aufgaben bietet; bieten sie alle gleich große Gewähr, so ist sie dem Antragsteller zu erteilen, der glaubhaft macht, daß den Ansprüchen, mit deren Wahrnehmung er betraut worden ist, die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommen wird; ist auch die wirtschaftliche Bedeutung gleich groß, so entscheidet das Zuvorkommen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 151/1996)
(5) Verwertungsgesellschaften (Abs. 1 und 1a) müssen die zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Ansprüche auf Verlangen der Berechtigten zu angemessenen Bedingungen wahrnehmen, wenn diese österreichische Staatsbürger sind oder ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, es sei denn, daß die Einnahmen des betreffenden Bezugsberechtigten den auf ihn entfallenden Verwaltungsaufwand nicht decken.
(6) Verwertungsgesellschaften (Abs. 1 und 1a) können für ihre Bezugsberechtigten und deren Angehörige
a) sozialen Zwecken und
b) kulturellen Zwecken
dienende Einrichtungen schaffen.
Verwertungsgesellschaften, die angemessene Vergütungen nach Abs. 1 verteilen, haben Einrichtungen nach lit. a und b zu schaffen und diesen den überwiegenden Teil der Gesamteinnahmen aus diesen Vergütungen abzüglich der darauf entfallenden Verwaltungskosten zuzuführen.
Art. 3 § 4geändertAbs 1 (aufgehoben)
§ 4.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006)
(2) (Verfassungsbestimmung) Alle Mitglieder der Schiedsstelle sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen und Aufträge gebunden.
Art. 3 § 5aufgehoben
§ 5. (1) Die Mitglieder der Schiedsstelle bestellt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren.
(2) Die Vorbereitung des Vorschlags der Bundesregierung für die Bestellung der Mitglieder der Schiedsstelle obliegt dem Bundesminister für Justiz.
(3) Die Bundesregierung hat für ein Mitglied und für zwei Ersatzmitglieder einen übereinstimmenden Besetzungsvorschlag von den Verwertungsgesellschaften einzuholen.
(4) Die Bundesregierung hat für ein Mitglied und für zwei Ersatzmitglieder einen übereinstimmenden Besetzungsvorschlag von den Organisationen der Zahlungspflichtigen, denen der Bundesminister für Unterricht und Kunst die Gesamtvertragsfähigkeit zuerkannt hat, einzuholen.
(5) Die Bundesregierung hat für ein Mitglied und für zwei Ersatzmitglieder einen Besetzungsvorschlag von repräsentativen Vereinigungen aus dem Bereich der Kunst einzuholen.
(6) Erstatten die nach den Abs. 3 bis 5 Vorschlagsberechtigten keine oder keine übereinstimmenden Vorschläge, so geht das Vorschlagsrecht auf den Bundesminister für Justiz über.
(7) Für zwei Mitglieder und für vier Ersatzmitglieder hat die Bundesregierung einen Besetzungsvorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft einzuholen.
(8) Für zwei Mitglieder und für vier Ersatzmitglieder hat die Bundesregierung einen Besetzungsvorschlag des Österreichischen Arbeiterkammertages einzuholen.
(9) Hinsichtlich des Vorsitzenden und zweier Ersatzmitglieder hat die Bundesregierung Beamte des Bundesministeriums für Justiz vorzuschlagen. Hinsichtlich eines weiteren Mitglieds und zweier Ersatzmitglieder hat die Bundesregierung dem Richterstand angehörende Personen vorzuschlagen.
(10) Zu Mitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die zum Nationalrat wählbar sind.
Art. 3 § 6aufgehoben
§ 6. (1) Das Amt eines Mitglieds der Schiedsstelle erlischt vorzeitig mit dem Tod, wenn das Mitglied auf sein Amt verzichtet, sonst mit dem 31. Dezember des Jahres, in dem das Mitglied das 65. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Das Amt erlischt ferner, wenn eine in § 5 Abs. 9 und 10 genannte Voraussetzung für die Bestellung wegfällt.
(3) Weiter erlischt das Amt, wenn ein Mitglied der Schiedsstelle drei aufeinanderfolgenden Einladungen zu einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet hat.
(4) Die Schiedsstelle hat das Erlöschen des Amtes eines Mitglieds, im Fall der Abs. 2 und 3 nach dessen Anhörung, festzustellen.
(5) Scheidet ein Mitglied der Schiedsstelle aus, so ist an seiner Stelle unter Bedachtnahme auf § 5 ein neues Mitglied zu ernennen.
Art. 3 § 7aufgehoben
Art. 3 § 8aufgehoben
§ 8. (1) Die Mitglieder und Schriftführer der Schiedsstelle haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers für Justiz durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Schiedsstelle zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.
(2) Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle ist eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe durch eine vom Bundesminister für Justiz zu erlassende Verordnung festzulegen ist. Die Gebühren sind so festzulegen, daß der durch die Inanspruchnahme der Schiedsstelle und des für sie zur Verfügung gestellten Personals verursachte Aufwand im Durchschnitt gedeckt wird.
(3) Die Schiedsstelle hat mit Rücksicht auf den Umfang ihrer bezüglich eines Antrags entfalteten Tätigkeit und den dadurch verursachten Aufwand die Gebühr nach Abs. 2 zu bestimmen und dem Antragsteller oder dessen Gegner oder beiden von ihnen nach billigem Ermessen die Bezahlung dieser Gebühr aufzuerlegen.
Art. 3 § 10aufgehoben
§ 10. (1) Ist der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied der Schiedsstelle verhindert, so tritt das für den Vorsitzenden beziehungsweise für das Mitglied bestellte Ersatzmitglied, im Fall dessen Verhinderung das zweite Ersatzmitglied an dessen Stelle.
(2) Ist ein Mitglied der Schiedsstelle verhindert, so hat es dies unverzüglich dem Vorsitzenden oder dem diesen vertretenden Ersatzmitglied mitzuteilen.
(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle haben jeden Wohnungswechsel unverzüglich dem Vorsitzenden mitzuteilen.
Art. 3 § 11aufgehoben
§ 11. (1) Die Entscheidungen der Schiedsstelle unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen Bescheide der Schiedsstelle ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
(2) Auf das Verfahren der Schiedsstelle findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 mit Ausnahme der §§ 74 bis 79 Anwendung.
(3) Die Schiedsstelle hat binnen drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrags, zu entscheiden.
Art. 3 § 3aufgehoben
§ 3. (1) Der Bundesminister für Justiz hat Verordnungen der Schiedsstelle nach § 1 Abs. 3 und § 2 unverzüglich im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.
(2) Die Verordnungen treten vorbehaltlich des Abs. 3 mit dem auf die Kundmachung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" folgenden Tag in Kraft.
(3) Die Schiedsstelle kann bestimmen, daß eine Satzung mit dem Tag des Einlangens des Antrags auf ihre Erlassung bei der Schiedsstelle in Kraft tritt, es sei denn, es ist über den Gegenstand, der durch die Satzung geregelt werden soll, ein Gesamtvertrag in Kraft.
Art. 3 § 9aufgehoben
§ 9. (1) Die Schiedsstelle verhandelt und entscheidet unter der Leitung des Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat Verfahrensanordnungen zu treffen. Ferner hat der Vorsitzende die übrigen Mitglieder zu den Verhandlungen und Sitzungen einzuberufen. Sofern kein anderes Mitglied dem widerspricht, können Mitglieder der Sitzung fernbleiben und ihre Stimme schriftlich abgeben; hiefür haben sie keinen Anspruch nach § 8 Abs. 1.
(2) Die Schiedsstelle entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(3) Der Vorsitzende der Schiedsstelle hat Verordnungen nach § 1 Abs. 3 und § 2 soweit eine Feststellung nach § 6 Abs. 4 unverzüglich dem Bundesminister für Justiz mitzuteilen.
Art. 3 § 1geändertAbs 1 (entfallen); Abs 2 (entfallen), Anm (neu)
ARTIKEL III
Schiedsstelle
§ 1.
(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006)
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Schiedsstelle hat auf Antrag der Verwertungsgesellschaft oder der Organisation der Zahlungspflichtigen eine Satzung über die Abgeltung der in Artikel II Abs. 1 genannten Ansprüche zu erlassen. Diese hat die Wirkung, die einem Gesamtvertrag zukommt.
Anmerkung
Art. 3 § 1aaufgehoben
Art. 4 § 1aufgehoben
ARTIKEL IV
Abgabenbefreiung
Art. 4 § 2aufgehoben
Art. 5aufgehoben
ARTIKEL V
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Ein Unternehmen der in Artikel II Abs. 1 umschriebenen Art, das die Erteilung der nach § 1 Abs. 1 Verwertungsgesellschaftengesetz erforderlichen Genehmigung bis 1. Dezember 1980 beantragt, darf die von ihm bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgeübte Tätigkeit bis zur Entscheidung über diesen Antrag auch ohne Genehmigung weiter ausüben.
(2) Die Betriebsgenehmigungen der „Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (A.K.M.), registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung“ und der „Staatlich genehmigten literarischen Verwertungsgesellschaft (L.V.G.), registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung“ umfassen auch die Geltendmachung von Ansprüchen nach Artikel II Abs. 1 Z 2, soweit sie den Rechten entsprechen, die bisher auf Grund ihrer Betriebsgenehmigung wahrgenommen worden sind.
(3) Dieses Bundesgesetz tritt vorbehaltlich des Abs. 4 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(4) Die Z 5, 8 und 10 des Art. I sowie seine Z 9, soweit sich diese auf § 42 Abs. 5 bis 7 bezieht, treten für Schallträger am 1. Jänner 1981, für Mittel, die zur gleichzeitigen wiederholbaren Wiedergabe für Gesicht und Gehör bestimmt sind (Bild- und Schallträger) am 1. Juli 1982 in Kraft.
(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des Art. III §§ 5 und 8 die Bundesregierung,
2. hinsichtlich des Art. II der Bundesminister für Unterricht und Kunst,
3. hinsichtlich des Art. IV der Bundesminister für Finanzen und
4. im übrigen der Bundesminister für Justiz.