Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 8aufgehoben
§ 8.
(1) Ist der Beschädigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, so hat er bei einer auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführenden Erkrankung Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung mit der Einschränkung, daß die Dauer der Leistungspflicht des Trägers der Krankenversicherung hinsichtlich des Krankengeldes, Familien(Tag)geldes und der Anstaltspflege mit 26 Wochen begrenzt wird. Ist diese Leistungsdauer verstrichen, so entfällt die weitere Leistungspflicht hinsichtlich der Geldleistungen und der Anstaltspflege auch für eine neue Erkrankung, die auf die gleiche Dienstbeschädigung zurückzuführen ist. Leistungen der erweiterten Heilbehandlung (§ 6 Abs. 3) sind aus den Mitteln der Sozialversicherung für Erkrankungen, die in einer Dienstbeschädigung ihre Ursache haben, nicht zu gewähren. Solange dem Beschädigten nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung zusteht, hat der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung die Geldleistungen und die Anstaltspflege auch nach Ablauf der oben bezeichneten Dauer der Leistungspflicht gegen Ersatz der Aufwendungen (§ 13) auf die satzungsmäßige Dauer weiter zu gewähren. Der Anspruch auf Heilfürsorge nach diesem Bundesgesetze ruht, solange und insoweit der Beschädigte Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hat.
(2) Hat der Beschädigte als Pflichtversicherter keinen Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung, so wird er zur Durchführung der Heilfürsorge der Gebietskrankenkasse seines Wohnsitzes zugeteilt. Zugeteilte erhalten die Heilfürsorge nach Art, Umfang und Dauer, wie sie die Gebietskrankenkasse den bei ihr Pflichtversicherten auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften zu gewähren hat. Krankengeld und Familien(Tag)geld wird jedoch nur nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 11 und 12 gewährt.
(3) Der Anspruch auf Krankengeld und Familien(Tag)geld ist von Beschädigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, nach Ablauf der Leistungspflicht des Trägers der Krankenversicherung bei sonstigem Ausschluß für die rückliegende Zeit binnen sechs Wochen geltend zu machen.
Anmerkung
Schlagworte
Art. 1 § 10aufgehoben
§ 10.
(1) Über den im § 8 bezeichneten Umfang hinaus ist Heilfürsorge zu gewähren, wenn dadurch das Ziel der Heilfürsorge zu erreichen ist. Die Durchführung dieser Mehrleistungen kann dem zuständigen Träger der Krankenversicherung mit dessen Zustimmung übertragen werden.
(2) Sind dem Beschädigten Kosten einer Heilfürsorge ohne Inanspruchnahme des Trägers der Krankenversicherung oder des Landesinvalidenamtes erwachsen, so sind ihm diese Kosten unter der Voraussetzung, daß die Inanspruchnahme des Trägers der Krankenversicherung oder des Landesinvalidenamtes aus zwingenden Gründen nicht möglich gewesen ist, in der Höhe zu ersetzen, die der Bund nach § 14 zu tragen gehabt hätte.
Anmerkung
Art. 1 § 16aufgehoben
§ 16.
(1) Blinde (§ 28 Abs. 2) sind auf Antrag mit einem Führhund auszustatten, sofern sie nach fachmännischem Urteil in der Lage sind, sich eines Führhundes mit Erfolg zu bedienen.
(2) Die Bestimmungen des § 15 finden auf die Ausstattung mit Führhunden mit der Maßgabe Anwendung, daß Kosten für selbstbeschaffte Führhunde nicht ersetzt werden.
Art. 1 § 22aufgehoben
§ 22.
Bei Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist auch zu prüfen, ob sie bei Berücksichtigung der Tauglichkeit des Beschädigten zu einer Erwerbstätigkeit, die ihm nach seinem früheren Beruf oder nach seiner Vorbildung billigerweise zugemutet werden kann, höher als nach § 21 einzuschätzen ist. In diesen Fällen ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen auf dem Gebiete der Berufskunde einzuschätzen; die Verdienstverhältnisse haben dabei außer Betracht zu bleiben.
Anmerkung
Art. 1 § 38aufgehoben
§ 38.
Waisenrenten erhalten die ehelichen Kinder des Verstorbenen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Anmerkung
Art. 1 § 43aufgehoben
§ 43.
(1) Anspruch auf Elternrente haben die ehelichen Eltern, die uneheliche Mutter, ferner Wahleltern, Pflege- und Stiefeltern, wenn die Annahme an Kindesstatt, die Übernahme in die unentgeltliche Pflege oder die Schließung der das Stiefelternverhältnis begründenden Ehe vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses erfolgt ist.
(2) Die Elternrente gebührt nur, wenn die Eltern nicht arbeitsfähig sind. Die Prüfung der Arbeitsfähigkeit hat zu entfallen, wenn der Vater das 60., die Mutter das 55. Lebensjahr vollendet hat.
Anmerkung
Schlagworte
Art. 1 § 47aufgehoben
Abschnitt VIII.
Krankenversicherung der Hinterbliebenen.
§ 47.
Für den Fall der Erkrankung werden bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnsitzes in der Krankenversicherung der Hinterbliebenen versichert:
1. Witwen,
2. Waisen,
3. Eltern.
Anmerkung
Art. 1 § 48aufgehoben
§ 48.
(1) Der Krankenversicherung der Hinterbliebenen können freiwillig beitreten:
1. Ehefrauen und Kinder der Schwerbeschädigten, wenn dem Beschädigten für diese Familienangehörigen ein Familienzuschlag (§ 26) bewilligt worden ist;
2. Personen, die die unentgeltliche Wartung und Pflege des Empfängers einer Pflegezulage oder Blindenzulage nicht nur vorübergehend übernommen haben und von diesem erhalten werden.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in die Versicherung ist vom Beschädigten beim zuständigen Landesinvalidenamt zu stellen.
Anmerkung
Art. 1 § 49aufgehoben
§ 49.
Von der Pflichtversicherung (§ 47) und dem freiwilligen Beitritt zur Krankenversicherung (§ 48) sind Personen ausgenommen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.
Anmerkung
Art. 1 § 65aufgehoben
Abschnitt XIV.
Versorgung bei Aufenthalt im Ausland.
§ 65.
Der Anspruch auf die geldlichen Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz wird durch einen Wohnsitz oder Aufenthalt im Auslande nicht berührt. Für eine notwendige Heilbehandlung sowie für vom Beschädigten selbst beschaffte Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel wird nur Kostenersatz geleistet, und zwar bis zur Höhe des Betrages, den der Bund bei Gewährung einer gleichwertigen Heilbehandlung oder orthopädischen Versorgung im Inlande zu tragen gehabt hätte.
Anmerkung
Art. 1 § 68aufgehoben
Abschnitt XVI.
Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit.
§ 68.
(1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gewährten, in Geld bestehenden Versorgungsleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.
(2) Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheit der Durchführung der Heeresversorgung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Heeresversorgung betrauten Behörden und Anstalten obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verwaltungsabgaben sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
Anmerkung
Schlagworte
Art. 1 § 73aufgehoben
Abschnitt XVIII.
Schwerbeschädigtenausweis.
§ 73.
Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 v. H. haben die Landesinvalidenämter auf Antrag den im § 77 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 vorgesehenen Ausweis auszustellen. Die Bestimmungen des § 113 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sind sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
Art. 1 § 84aufgehoben
§ 84.
(1) Die zum Nachweis des Versorgungsanspruches erforderlichen Urkunden sind in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beizubringen. Die für den Versorgungswerber unentbehrlichen Urkunden sind nach Aufnahme ihres wesentlichen Inhaltes in die Anmeldung zurückzustellen.
(2) Alle die Person des Beschädigten (Verstorbenen, Vermißten) betreffenden Umstände, die allgemeine Voraussetzungen für jeden auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch darstellen, sind lediglich anläßlich der Anmeldung des ersten auf dasselbe schädigende Ereignis sich gründenden Versorgungsanspruches zu erheben und mit Dokumenten zu belegen.
Art. 1 § 90aufgehoben
Abschnitt VII.
Sonstige Bestimmungen.
§ 90.
Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen einem Monat von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, beim zuständigen Landesinvalidenamt (§ 75) einzubringen.
Anmerkung
Art. 1 § 91aufgehoben
§ 91.
Ist ein Versorgungswerber bei einem Landesinvalidenamt beschäftigt, so ist dieses von der Entscheidung ausgeschlossen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht in solchen Fällen auf das nach den Verkehrsverbindungen nächstgelegene Landesinvalidenamt über.
Art. 2aufgehoben
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1964 in Kraft.
(2) Über Versorgungsansprüche jener im § 1 genannten Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Heeresversorgungsgesetzes im Bezug einer Versorgungsleistung nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gestanden sind, hat das zuständige Landesinvalidenamt (§ 75) von Amts wegen nach den Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes neu zu entscheiden. Die bisher gewährten Versorgungsleistungen sind mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einzustellen. Bis zur Erlassung eines Bescheides über den Versorgungsanspruch sind Vorschüsse auf die zu gewährende Rente zu zahlen.
(3) Wurde über Anträge von im § 1 genannten Personen auf Gewährung von Versorgungsleistungen nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Heeresversorgungsgesetzes noch nicht bescheidmäßig abgesprochen, so hat das zuständige Landesinvalidenamt (§ 75) der Entscheidung über die Gewährung von Versorgungsleistungen für die Zeit vor dem 1. Jänner 1964 die Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, für die Zeit nach dem 1. Jänner 1964 die Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes zugrunde zu legen.
(4) Angehörigen oder ehemaligen Angehörigen des Bundesheeres und deren Hinterbliebenen, die nicht zu den im § 1 dieses Bundesgesetzes genannten Personen gehören und denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund einer nach dem 22. September 1955 im Bundesheer erlittenen Dienstbeschädigung Versorgungsleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 rechtskräftig zuerkannt waren, sind diese Versorgungsleistungen im bisherigen Ausmaß weiterhin zu erbringen. Für die Minderung und Einstellung solcher Versorgungsleistungen sind die Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 maßgebend. Das gleiche gilt für ehemalige Angehörige der Gendarmeriegrundschulen 5/Sch und der Bereitschaftsgendarmerie, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes wegen einer Dienstbeschädigung, die sie durch ihren Dienst in einer der angeführten Gendarmerieeinheiten erlitten haben, Versorgungsleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 rechtskräftig zuerkannt waren.