Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2geändertAbs 1 Z 3 lit a, lit b, lit c, lit d (neu)
… 12 unveränderte Absätze
Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr
§ 2.
(1) Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung sind:
1. ärztliche Zeugnisse entsprechend der Anlage A oder der Anlage B, die bestätigen, dass die im Zeugnis angeführte Person
a) negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde,
b) nach Maßgabe der Z 3 gegen COVID-19 geimpft wurde oder
c) nach Maßgabe der Z 4 von COVID-19 genesen ist.
2. Testergebnisse, die bestätigen, dass die darin angeführte Person negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde und zumindest folgende Daten umfassen:
a) Vor- und Nachname der getesteten Person,
b) Geburtsdatum,
c) Datum und Uhrzeit der Probenahme,
d) Testergebnis,
e) Unterschrift der testdurchführenden Person und Stempel der testdurchführenden Institution oder Bar- bzw. QR-Code.
3. Impfnachweise über eine Impfung gegen COVID-19 mit einem in Anlage C angeführten Impfstoff, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und der Erstimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
b) Ablauf von 21 Tagen seit der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
c) Impfung, sofern mindestens 21 Tage davor ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 360 Tage zurückliegen darf., oder
d) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lit. a, b oder c mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen.
4. Genesungsnachweise über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion oder Nachweise über neutralisierende Antikörper, die nicht älter als 90 Tage sind.
… 12 unveränderte Absätze
(2) Testergebnisse und ärztliche Zeugnisse gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise
1. bei einem molekularbiologischen Test mehr als 72 Stunden,
2. bei einem Antigentest mehr als 48 Stunden und
3. bei einem Antigentest zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird, mehr als 24 Stunden zurückliegt.
(3) Im Fall der Einreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb, zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners darf die Probenahme für das Testergebnis im Zeitpunkt der Einreise
1. bei Einreisen gemäß § 5 nicht länger als sieben Tage und
2. bei Einreisen gemäß § 7 nicht länger als 72 Stunden
zurückliegen.
(4) Als Test im Sinne dieser Verordnung gilt, sofern nichts anderes bestimmt ist, ein molekularbiologischer Test oder Antigentest auf SARS-CoV-2 einschließlich eines Tests zur Eigenanwendung, sofern er in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird. Die Kosten für einen nach dieser Verordnung erforderlichen Test sind selbst zu tragen.
(5) Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß § 4b Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, vorzulegen.
Schlagworte
§ 5ageändertAbs 1, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen), Schlussteil (entfallen)
Sonderbestimmung für die Einreise auf dem Luftweg aus bestimmten Staaten und Gebieten der Anlage 1
§ 5a.
(1) Personen, die auf dem Luftweg aus Zypern einreisen, haben ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests, einen Impfnachweis, einen Genesungsnachweis oder jeweils ein ärztliches Zeugnis darüber mitzuführen.
(2) Liegt kein Nachweis gemäß Abs. 1 vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich am Flughafen ein molekularbiologischer Test durchführen zu lassen. Ist aufgrund besonderer Umstände eine unverzügliche Testung am Flughafen nicht möglich, kann diese in Ausnahmefällen binnen 24 Stunden nachgeholt werden.
Anmerkung
§ 7geändertAbs 3 Z 2
… 6 unveränderte Absätze
Einreise aus sonstigen Staaten und Gebieten
§ 7.
(1) Sonstige Staaten und Gebiete sind solche, die nicht in Anlage 1 oder Anlage 2 genannt sind.
(2) Personen, die aus einem sonstigen Staat oder Gebiet einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, haben einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.
(3) Die Quarantäne- und die Registrierungspflicht gemäß Abs. 2 gelten nicht für die Einreise
1. im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs
a) zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb oder
b) zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners,
2. von Personen, die einen Impfnachweis, einen Genesungsnachweis oder jeweils ein ärztliches Zeugnis über einen solchen darüber mitführen,
3. von Minderjährigen zwischen dem vollendeten zwölften und dem vollendeten 18. Lebensjahr, die in Begleitung von Personen gemäß Z 2 einreisen, und
4. von Personen gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 und Z 12 bis 16.
Anmerkung
Schlagworte
§ 13geändertAbs 8
… 8 unveränderte Absätze
6. Abschnitt
In- und Außerkrafttreten
§ 13.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(2) Für Personen, die sich zum Zeitpunkt der Streichung eines Staates oder Gebietes aus der Anlage 1 bereits in diesem Staat oder Gebiet aufgehalten haben, gilt für einen Zeitraum von fünf Tagen nach der Streichung § 7 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass keine Quarantäne anzutreten ist.
(3) § 5, § 7 Abs. 3 Z 2 und § 7a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2021 treten mit 8. Juli 2021 in Kraft.
(4) § 5a samt Überschrift, § 7 Abs. 3 Z 2 und § 10 Abs. 3 sowie die Anlage D, die Anlage E, die Anlage H und die Anlage I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 344/2021 treten mit 3. August 2021 in Kraft.
(5) § 4 Abs. 2, § 5a Abs. 1, § 10 Abs. 4, § 13 Abs. 6 sowie die Anlage 2, die Anlage D und die Anlage E in der Fassung des Art. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2021 treten mit 15. August 2021 in Kraft.
(6) § 2 Abs. 1 Z 3, § 5a Abs. 1 und § 7 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Art. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2021 treten mit 18. August 2021 in Kraft.
(7) § 2 Abs. 1 Z 3, § 5a Abs. 1, § 7 Abs. 3 Z 2, § 13 Abs. 8, die Anlage 1 samt Überschrift, die Anlage 2, die Anlage A, die Anlage B, die Anlage D und die Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 393/2021 treten mit 15. September 2021 in Kraft.
(8) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30 31. September Oktober 2021 außer Kraft.
Schlagworte
Anl. 1geändertÜberschrift
Anlage 1
Staaten und Gebieten Gebiete mit geringem epidemiologischen epidemiologischem Risiko
… 9 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
Anl. 2geändert
Anlage 2
Virusvariantengebiete und -staaten
Anl. 3geändert
Anlage A
Ärztliches Zeugnis
Anl. 4geändert
Anlage B
Medical Certificate
Anl. 6geändert
Anlage D
Registrierung gemäß § 3 COVID-19-EinreiseV 2021
Anl. 7geändert
Anlage E
Registration pursuant to section 3 of the COVID Regulation on entering Austria
(COVID-19-EinreiseV 2021)