Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Einreiseverordnung 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 276/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 357/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung sind:
ärztliche Zeugnisse entsprechend der Anlage A oder der Anlage B, die bestätigen, dass die im Zeugnis angeführte Person
negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde,
nach Maßgabe der Z 3 gegen COVID-19 geimpft wurde odernach Maßgabe der Ziffer 3, gegen COVID-19 geimpft wurde oder
nach Maßgabe der Z 4 von COVID-19 genesen ist.nach Maßgabe der Ziffer 4, von COVID-19 genesen ist.
Testergebnisse, die bestätigen, dass die darin angeführte Person negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde und zumindest folgende Daten umfassen:
Vor- und Nachname der getesteten Person,
Datum und Uhrzeit der Probenahme,
Unterschrift der testdurchführenden Person und Stempel der testdurchführenden Institution oder Bar- bzw. QR-Code.
Impfnachweise über eine Impfung gegen COVID-19 mit einem in Anlage C angeführten Impfstoff, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
Ablauf von 21 Tagen seit der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
Impfung, sofern mindestens 21 Tage davor ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf.
Genesungsnachweise über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion oder Nachweise über neutralisierende Antikörper, die nicht älter als 90 Tage sind.
(2)Absatz 2,Testergebnisse und ärztliche Zeugnisse gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der EinreiseTestergebnisse und ärztliche Zeugnisse gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise
bei einem molekularbiologischen Test mehr als 72 Stunden,
bei einem Antigentest mehr als 48 Stunden und
bei einem Antigentest zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird, mehr als 24 Stunden zurückliegt.
(3)Absatz 3,Im Fall der Einreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb, zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners darf die Probenahme für das Testergebnis im Zeitpunkt der Einreise
bei Einreisen gemäß § 5 nicht länger als sieben Tage undbei Einreisen gemäß Paragraph 5, nicht länger als sieben Tage und
bei Einreisen gemäß § 7 nicht länger als 72 Stundenbei Einreisen gemäß Paragraph 7, nicht länger als 72 Stunden
zurückliegen.
(4)Absatz 4,Als Test im Sinne dieser Verordnung gilt, sofern nichts anderes bestimmt ist, ein molekularbiologischer Test oder Antigentest auf SARS-CoV-2 einschließlich eines Tests zur Eigenanwendung, sofern er in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird. Die Kosten für einen nach dieser Verordnung erforderlichen Test sind selbst zu tragen.
(5)Absatz 5,Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß § 4b Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, vorzulegen.Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, vorzulegen.
Schlagworte
Vorname, Barcode, Schulbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2021
Dokumentnummer
NOR40237389