Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Einreiseverordnung 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 276/2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 186/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung sind:
ärztliche Zeugnisse entsprechend der Anlage A oder der Anlage B, die bestätigen, dass die im Zeugnis angeführte Person
negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde,
nach Maßgabe der Z 3 gegen COVID-19 geimpft wurde odernach Maßgabe der Ziffer 3, gegen COVID-19 geimpft wurde oder
nach Maßgabe der Z 4 von COVID-19 genesen ist.nach Maßgabe der Ziffer 4, von COVID-19 genesen ist.
Testergebnisse, die bestätigen, dass die darin angeführte Person negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde und zumindest folgende Daten umfassen:
Vor- und Familienname der getesteten Person,
Datum und Uhrzeit der Probenahme,
Unterschrift der testdurchführenden Person und Stempel der testdurchführenden Institution oder Bar- bzw. QR-Code.
Impfnachweise über eine Impfung gegen COVID-19 mit einem in Anlage C angeführten Impfstoff, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und der Erstimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
Ablauf von 21 Tagen seit der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
Impfung, sofern mindestens 21 Tage davor ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung gemäß lit. a oder c mindestens 90 Tage oder einer Impfung gemäß lit. b mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen.weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung gemäß Litera a, oder c mindestens 90 Tage oder einer Impfung gemäß Litera b, mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen.
Genesungsnachweise über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion.
(2)Absatz 2,Als Test im Sinne dieser Verordnung gilt, sofern nichts anderes bestimmt ist,
ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, sowie
ein Antigentest auf SARS-CoV-2, ausgenommen eines solchen zur Eigenanwendung, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.
Die Kosten für einen nach dieser Verordnung erforderlichen Test sind selbst zu tragen.
(3)Absatz 3,Liegt sowohl ein Nachweis gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a oder b als auch ein Nachweis gemäß Abs. 1 Z 4 vor, ist dies einem Nachweis gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d gleichgestellt.Liegt sowohl ein Nachweis gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, oder b als auch ein Nachweis gemäß Absatz eins, Ziffer 4, vor, ist dies einem Nachweis gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, gleichgestellt.
(4)Absatz 4,Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß § 4b Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, vorzulegen.Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, vorzulegen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 63/2022
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2022
Dokumentnummer
NOR40242423