Rechtstracker.at

§ 2 COVID-19-EinreiseV 2021

Fassungen
19.02.2022 bis 21.02.2022 — BGBl. II Nr. 63/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 222.02.202215.05.2022 § → § BGBl. II Nr. 63/2022 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 186/2022
§ 219.02.202221.02.2022 § → § BGBl. II Nr. 63/2022
§ 225.12.202118.02.2022 § → § BGBl. II Nr. 589/2021
§ 220.12.202124.12.2021 § → § BGBl. II Nr. 564/2021
§ 206.12.202119.12.2021 § → § BGBl. II Nr. 470/2021
§ 222.11.202105.12.2021 § → § BGBl. II Nr. 470/2021
§ 215.09.202121.11.2021 § → § BGBl. II Nr. 393/2021
§ 218.08.202114.09.2021 § → § BGBl. II Nr. 357/2021
§ 201.07.202117.08.2021 BGBl. II Nr. 276/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Einreiseverordnung 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

19.02.2022BGBl. II Nr. 63/2022

Außerkrafttretensdatum

21.02.2022

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV 2021

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Beachte

Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 30.9.2022 außer Kraft.

Text

Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. Ziffer eins
      ärztliche Zeugnisse entsprechend der Anlage A oder der Anlage B, die bestätigen, dass die im Zeugnis angeführte Person
      1. Litera a
        negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde,
      2. Litera b
        nach Maßgabe der Ziffer 3, gegen COVID-19 geimpft wurde oder
      3. Litera c
        nach Maßgabe der Ziffer 4, von COVID-19 genesen ist.
    2. Ziffer 2
      Testergebnisse, die bestätigen, dass die darin angeführte Person negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde und zumindest folgende Daten umfassen:
      1. Litera a
        Vor- und Familienname der getesteten Person,
      2. Litera b
        Geburtsdatum,
      3. Litera c
        Datum und Uhrzeit der Probenahme,
      4. Litera d
        Testergebnis,
      5. Litera e
        Unterschrift der testdurchführenden Person und Stempel der testdurchführenden Institution oder Bar- bzw. QR-Code.
    3. Ziffer 3
      Impfnachweise über eine Impfung gegen COVID-19 mit einem in Anlage C angeführten Impfstoff, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
      1. Litera a
        Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und der Erstimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
      2. Litera b
        Ablauf von 21 Tagen seit der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
      3. Litera c
        Impfung, sofern mindestens 21 Tage davor ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
      4. Litera d
        weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung gemäß Litera a, oder c mindestens 120 Tage oder einer Impfung gemäß Litera b, mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen.
    4. Ziffer 4
      Genesungsnachweise über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion.
  2. Absatz 2,Als Test im Sinne dieser Verordnung gilt ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2. Testergebnisse und ärztliche Zeugnisse über solche verlieren ihre Gültigkeit, sofern nichts anderes bestimmt ist, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise mehr als 72 Stunden zurückliegt. Die Kosten für einen nach dieser Verordnung erforderlichen Test sind selbst zu tragen.
  3. Absatz 3,Liegt sowohl ein Nachweis gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, oder b als auch ein Nachweis gemäß Absatz eins, Ziffer 4, vor, ist dies einem Nachweis gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, gleichgestellt.
  4. Absatz 4,Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, vorzulegen.
  5. Absatz 4 a,Absatz 4, gilt für Personen im schulpflichtigen Alter sinngemäß, wenn dem Paragraph 19, Absatz eins, C-SchVO 2021/22 gleichartige Tests und Testintervalle nachgewiesen werden können.

Im RIS seit

22.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2022

Gesetzesnummer

20011574

Dokumentnummer

NOR40242430