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§ 2 COVID-19-EinreiseV 2021

Fassungen
15.09.2021 bis 21.11.2021 — BGBl. II Nr. 393/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 222.02.202215.05.2022 § → § BGBl. II Nr. 63/2022 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 186/2022
§ 219.02.202221.02.2022 § → § BGBl. II Nr. 63/2022
§ 225.12.202118.02.2022 § → § BGBl. II Nr. 589/2021
§ 220.12.202124.12.2021 § → § BGBl. II Nr. 564/2021
§ 206.12.202119.12.2021 § → § BGBl. II Nr. 470/2021
§ 222.11.202105.12.2021 § → § BGBl. II Nr. 470/2021
§ 215.09.202121.11.2021 § → § BGBl. II Nr. 393/2021
§ 218.08.202114.09.2021 § → § BGBl. II Nr. 357/2021
§ 201.07.202117.08.2021 BGBl. II Nr. 276/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Einreiseverordnung 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

15.09.2021BGBl. II Nr. 393/2021

Außerkrafttretensdatum

21.11.2021danach: BGBl. II Nr. 470/2021

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV 2021

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. Ziffer eins
      ärztliche Zeugnisse entsprechend der Anlage A oder der Anlage B, die bestätigen, dass die im Zeugnis angeführte Person
      1. Litera a
        negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde,
      2. Litera b
        nach Maßgabe der Ziffer 3, gegen COVID-19 geimpft wurde oder
      3. Litera c
        nach Maßgabe der Ziffer 4, von COVID-19 genesen ist.
    2. Ziffer 2
      Testergebnisse, die bestätigen, dass die darin angeführte Person negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde und zumindest folgende Daten umfassen:
      1. Litera a
        Vor- und Nachname der getesteten Person,
      2. Litera b
        Geburtsdatum,
      3. Litera c
        Datum und Uhrzeit der Probenahme,
      4. Litera d
        Testergebnis,
      5. Litera e
        Unterschrift der testdurchführenden Person und Stempel der testdurchführenden Institution oder Bar- bzw. QR-Code.
    3. Ziffer 3
      Impfnachweise über eine Impfung gegen COVID-19 mit einem in Anlage C angeführten Impfstoff, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
      1. Litera a
        Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und der Erstimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
      2. Litera b
        Ablauf von 21 Tagen seit der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
      3. Litera c
        Impfung, sofern mindestens 21 Tage davor ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf, oder
      4. Litera d
        weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der Litera a, b, oder c mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen.
    4. Ziffer 4
      Genesungsnachweise über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion oder Nachweise über neutralisierende Antikörper, die nicht älter als 90 Tage sind.
  2. Absatz 2,Testergebnisse und ärztliche Zeugnisse gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise
    1. Ziffer eins
      bei einem molekularbiologischen Test mehr als 72 Stunden,
    2. Ziffer 2
      bei einem Antigentest mehr als 48 Stunden und
    3. Ziffer 3
      bei einem Antigentest zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird, mehr als 24 Stunden zurückliegt.
  3. Absatz 3,Im Fall der Einreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb, zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners darf die Probenahme für das Testergebnis im Zeitpunkt der Einreise
    1. Ziffer eins
      bei Einreisen gemäß Paragraph 5, nicht länger als sieben Tage und
    2. Ziffer 2
      bei Einreisen gemäß Paragraph 7, nicht länger als 72 Stunden
    zurückliegen.
  4. Absatz 4,Als Test im Sinne dieser Verordnung gilt, sofern nichts anderes bestimmt ist, ein molekularbiologischer Test oder Antigentest auf SARS-CoV-2 einschließlich eines Tests zur Eigenanwendung, sofern er in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird. Die Kosten für einen nach dieser Verordnung erforderlichen Test sind selbst zu tragen.
  5. Absatz 5,Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, vorzulegen.

Schlagworte

Vorname, Barcode, Schulbetrieb

Im RIS seit

14.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021

Gesetzesnummer

20011574

Dokumentnummer

NOR40237948