Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändertAbs 10 (neu)
… 15 unveränderte Absätze
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Einberufung der Sitzungen
§ 1.
(1) Die Sitzungen einer Begutachtungskommission gemäß § 207f des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, und § 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, sind von der Bildungsdirektion vorzubereiten und von der oder dem Vorsitzenden unter Angabe von Zeit und Ort sowie unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung so rechtzeitig schriftlich einzuberufen, dass zwischen dem Zugang der Einladung und dem Termin der Sitzung mindestens zwei Wochen liegen.
(2) Die fachlich geeignete Vertretung gemäß §§ 207f Abs. 2 Z 1 und 207q Abs. 2 Z 1 lit. a BDG 1979 sowie gemäß §§ 26a Abs. 2 Z 1 und 26f Abs. 2 Z 1 lit. a LDG 1984 ist von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor aus dem Kreis der in der Bildungsdirektion verwendeten Bediensteten zu bestellen.
(3) Die von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor gemäß §§ 207f Abs. 2 Z 1 und 207q Abs. 2 Z 1 lit. a BDG 1979 sowie gemäß §§ 26a Abs. 2 Z 1 und 26f Abs. 2 Z 1 lit. a LDG 1984 entsandte fachlich geeignete Vertretung und die oder der von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor gemäß § 207f Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 letzter Satz BDG 1979 sowie gemäß § 26a Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 letzter Satz LDG 1984 bestellte Schulqualitätsmanagerin oder Schulqualitätsmanager haben ihre oder seine Verhinderung an der Teilnahme an der Sitzung der Begutachtungskommission der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor umgehend mitzuteilen. Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat eine Vertretung des verhinderten Mitglieds der Begutachtungskommission zu bestellen und zur Sitzung zu laden.
(4) Das vom zuständigen Fachausschuss bzw. vom zuständigen Zentralausschuss, das von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, das von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister, das vom landesgesetzlich zuständigen Organ und das vom zuständigen Schulerhalter (Schulerhalterverband) in die Begutachtungskommission entsandte Mitglied gilt – solange seitens des entsendenden Organs gegenüber der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor keine gegenteilige Erklärung ergeht – auch für die nachfolgenden Sitzungen der Begutachtungskommission als nominiert. Im Falle der Verhinderung einer von der zuständigen Stelle für die Begutachtungskommission nominierten und fristgerecht geladenen Person hat diese bei der für ihre Bestellung zuständigen Stelle die Entsendung einer Vertretung zu veranlassen.
(5) Die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte oder der zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte kann sich bei den Sitzungen der Begutachtungskommission durch die für sie oder ihn bestellte Vertretung vertreten lassen.
(6) Die oder der Vorsitzende kann in den vor der Durchführung des Assessments anberaumten Sitzungen der Begutachtungskommission von der Ladung der Personalberaterin oder des Personalberaters (§ 207f Abs. 3 Z 1 BDG 1979 oder § 26a Abs. 3 Z 1 LDG 1984) soweit Abstand nehmen, als es deren oder dessen Expertise für die anberaumte Sitzung voraussichtlich nicht bedarf.
(7) Eine ohne Einhaltung der im Abs. 1 genannten Frist schriftlich, mündlich oder fernmündlich einberufene Sitzung der Begutachtungskommission gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn alle nicht fristgerecht geladenen Mitglieder der Begutachtungskommission der Einberufung tatsächlich Folge leisten oder das nicht fristgerecht geladene Mitglied auf die Einhaltung der Ladungsfrist spätestens zu Beginn der Sitzung der Begutachtungskommission verzichtet hat. Mit einer Übermittlung per E-Mail wird dem Erfordernis der Schriftlichkeit entsprochen.
(8) Die Bildungsdirektion hat auf Verlangen der oder des Vorsitzenden für die Sitzungen der Begutachtungskommission eine Schriftführung beizustellen.
(9) Für den Bereich der unmittelbar der Verwaltung durch die Zentralstelle unterstehenden Schulen (§ 207f Abs. 15 BDG 1979) gilt:
1. Die oder der von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister in die Begutachtungskommission entsandte Expertin oder entsandte Experte hat ihre oder seine Verhinderung an der Teilnahme an der Sitzung der Begutachtungskommission (Abs. 3) der sie oder ihn entsendenden Stelle zur Nominierung einer Vertretung umgehend mitzuteilen.
2. Erklärungsempfänger für die Nominierung eines anderen Kommissionsmitgliedes durch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und den Zentralausschuss (Abs. 4) ist die oder der für die Begutachtungskommission bestellte Vorsitzende.
3. Die Beistellung einer Schriftführung (Abs. 8) ist durch das zuständige Bundesministerium zu veranlassen.
4. Die oder der von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister in die Begutachtungskommission entsandte Expertin oder Experte hat die den Vorsitz führende Schulleitung (Schulcluster-Leitung) bei der Verhandlungsführung (§ 3) zu unterstützen.
(10) Für den Bereich der an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen (§ 222 Abs. 3 BDG 1979 und § 48a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes – VBG, BGBl. Nr. 86/1948) gelten Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 8 mit folgenden Maßgaben:
1. In Abs. 1 und 8 tritt an die Stelle der Bildungsdirektion die zuständige Pädagogische Hochschule.
2. Die fachlich geeignete Vertretung gemäß § 222 Abs. 3 Z 6 lit. a BDG 1979 und gemäß § 48a Abs. 3 Z 7 lit. a VBG ist von der Rektorin oder dem Rektor abweichend zu Abs. 2 aus dem Kreis der Institutsleiterinnen und der Institutsleiter oder der Vizerektorinnen und der Vizerektoren zu entsenden.
3. Die von der Rektorin oder dem Rektor entsandte Vertretung und die oder der von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister entsandte Expertin oder Experte gemäß § 222 Abs. 3 Z 6 lit. b BDG 1979 und gemäß § 48a Abs. 3 Z 7 lit. b VBG haben abweichend von Abs. 3 ihre oder seine Verhinderung an der Teilnahme an der Sitzung der Begutachtungskommission der Rektorin oder dem Rektor und der sie oder ihn entsendenden Stelle zur Nominierung einer Vertretung umgehend mitzuteilen.
4. Erklärungsempfängerin oder Erklärungsempfänger für die Nominierung eines anderen Kommissionsmitgliedes ist anstelle der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors (Abs. 4) die Rektorin oder der Rektor.
5. In Abs. 5 tritt an die Stelle der zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten oder des zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten die oder der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen.
6. Für die Anwendung des Abs. 6 treten an die Stelle von § 207f Abs. 3 Z 1 BDG 1979 und § 26a Abs. 3 Z 1 LDG 1984 für die Abstandnahme von der Ladung der Personalberaterin oder des Personalberaters § 222 Abs. 3 Z 7 lit. a BDG 1979 und § 48a Abs. 3 Z 8 lit. a VBG.
§ 9geändertAbs 2 Z 2 (neu); Abs 3 · umnummeriert: Abs 2 Z 3 bis Z 7
… 3 unveränderte Absätze
Beurteilung der Führungs- und Managementkompetenzen durch eine qualifizierte Einrichtung
§ 9.
(1) Die für die Auswahl verbleibenden und einem Assessment zuzuweisenden Bewerberinnen und Bewerber haben sich einem zweiteiligen Eignungserfahren zu unterziehen, wobei der erste Teil aus einer diagnostischen Eignungsüberprüfung einschließlich einer EDV-unterstützten Potentialanalyse und der zweite Teil aus einem strukturierten Gespräch besteht.
(2) Im Rahmen des Assessmentverfahrens sind die Führungs- und Managementkompetenzen in den Bereichen
1. soziale Kompetenz,
2. Gender- und Diversitätskompetenz,
(3) Die Beurteilung hat zu jedem der Bereiche gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 7 nach den Stufen 1 bis 5 (qualitativ absteigend) zu erfolgen und ist zu begründen.
Schlagworte
§ 10geändertAbs 4
… 3 unveränderte Absätze
Überprüfung der Eignung und Abstimmung über die Eignung durch die Begutachtungskommission
§ 10.
(1) Die Begutachtungskommission hat neben der persönlichen, fachlichen und pädagogischen Eignung die Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion unter Einbeziehung von Gender- und Diversity-Aspekten zu überprüfen. Es können auch Aspekte der in § 9 angeführten Beurteilung in das strukturierte Gespräch einbezogen werden.
(2) Im Bereich der Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen sind insbesondere die kurz-, mittel- und langfristigen Zielsetzungen für die zu besetzende Funktion unter Einbindung aktueller Reformen und Entwicklungsvorgaben sowie die Darstellung von Maßnahmen zur Zielerreichung zu überprüfen.
(3) Wurde für eine Bewerberin oder einen Bewerber von der Durchführung eines Assessments Abstand genommen, so sind auch Aspekte der in § 9 Abs. 2 angeführten Bereiche der Führungs- und Managementkompetenzen in das strukturierte Gespräch einzubeziehen.
(4) Bei der nur in Anwesenheit der stimmberechtigten Mitgliedern Mitglieder sowie dem Mitglied gemäß § 207f Abs. 3 Z 3 und § 222 Abs. 3 Z 7 lit. c BDG 1979, gemäß § 48a Abs. 3 Z 8 lit. c VBG sowie gemäß § 26a Abs. 3 Z 4 LDG 1984 (der oder die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte sowie an Praxisschulen die oder der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen) durchzuführenden Abstimmung über das Ausmaß der Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers gemäß § 207f Abs. 11 erster Satz BDG 1979 oder § 26a Abs. 10 erster Satz LDG 1984 ist zunächst ein Beschluss zu fassen, ob eine Eignung in „höchstem Ausmaß“ vorliegt. Ergibt die Abstimmung, dass keine Eignung in „höchstem Ausmaß“ vorliegt, ist über eine Eignung in „hohem Ausmaß“ abzustimmen. Ergibt die Abstimmung, dass keine Eignung in „hohem Ausmaß“ vorliegt, ist von einer Eignung in „geringerem Ausmaß“ auszugehen. Die stimmberechtigten Mitglieder der Begutachtungskommission haben dabei ihre Zuordnung zu den Eignungskategorien „in höchstem Ausmaß“ und „in hohem Ausmaß“ im Hinblick auf die beruflich-fachliche Qualifikation sowie die persönliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers in der Sitzung zu begründen.
Schlagworte
§ 13geändertText, Z 1 bis Z 3 (neu)
Aufbewahrung der Niederschriften
§ 13.
Die Niederschriften samt Anlagen sind nach Beendigung der Tätigkeit der Begutachtungskommission zehn Jahre bei der Bildungsdirektion bzw. bei der Besetzung einer Leitungsfunktion an einer unmittelbar der Verwaltung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister unterstehenden Schule bei der Zentralstelle unter Verschluss aufzubewahren., und zwar
1. im Fall der Besetzung einer Leitungsfunktion an einer unmittelbar der Verwaltung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister unterstehenden Schule bei der Zentralstelle,
2. im Fall der Besetzung einer Leitungsfunktion an einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule bei der Pädagogischen Hochschule und
3. im Fall der übrigen Besetzungen bei der Bildungsdirektion.
§ 14geändertAbs 2; Abs 3
Gutachten
§ 14.
(1) Das von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden zu erstellende Gutachten hat die Begründungen gemäß § 10 Abs. 4 im Befund darzustellen sowie eine Abwägung der Bewerberinnen und Bewerber in Bezug auf die zu besetzende Funktion zu enthalten.
(2) Das erstellte Gutachten ist den stimmberechtigten Mitgliedern der Begutachtungskommission zur Kenntnis zu bringen. Jedem stimmberechtigten Mitglied steht es frei, zum Gutachten binnen einer Woche eine Stellungnahme abzugeben und gegebenenfalls zusätzlich die Einberufung einer Sitzung der stimmberechtigten Mitglieder der Begutachtungskommission zu verlangen. Diesem Verlangen hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende zu entsprechen. Das erstellte Gutachten ist den stimmberechtigten Mitgliedern der Begutachtungskommission sowie der oder dem zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten bzw. an Praxisschulen der oder dem Vorsitzenden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zur Kenntnis zu bringen. Jedem stimmberechtigten Mitglied sowie der zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten oder dem zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten sowie an Praxisschulen der oder dem Vorsitzenden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen steht es frei, zum Gutachten binnen einer Woche eine Stellungnahme abzugeben. Gegebenenfalls kann jedes stimmberechtigte Mitglied zusätzlich die Einberufung einer Sitzung der stimmberechtigten Mitglieder der Begutachtungskommission (einschließlich der oder des zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten bzw. an Praxisschulen der oder des Vorsitzenden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen) verlangen. Sofern die Vorsitzende oder der Vorsitzende das Gutachten aufgrund der eingelangten Stellungnahmen der stimmberechtigten Mitglieder oder aufgrund der allenfalls noch abgehaltenen Sitzung der Begutachtungskommission ergänzt oder abändert, ist der erste Satz anzuwenden sowie ist die im zweiten Satz vorgesehene Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme neuerlich einzuräumen; die Einberufung einer neuerlichen Sitzung der Begutachtungskommission ist jedoch in diesem Fall nicht mehr vorgesehen.
(3) Die oder der Vorsitzende hat das von ihr oder ihm erstellte Gutachten über die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber mit allen Unterlagen (Text der Ausschreibung, Bewerbungen, Ergebnissen des Assessments und Niederschriften der Begutachtungskommission sowie allfälligen Stellungnahmen der Schulgremien (§ 207f Abs. 9 BDG 1979 bzw. § 26a Abs. 8 LDG 1984) oder allfälligen Stellungnahmen der Mitglieder der Begutachtungskommission gemäß Abs. 2, die nicht Eingang in das Gutachten gefunden haben) binnen drei Monaten nach der Sitzung der Begutachtungskommission, in der die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 10 Abs. 4 beschlossen worden ist, an die Bildungsdirektion bzw. bei der Besetzung einer Leitungsfunktion an einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule an die Pädagogische Hochschule zur Weiterleitung an das gemäß § 207f Abs. 12 oder § 207q Abs. 2 Z 3 BDG 1979 bzw. § 26a Abs. 11 oder § 26f Abs. 2 Z 3 LDG 1984 für die Auswahl zuständige Organ zu übermitteln. Sofern die den schulpartnerschaftlichen Gremien gemäß § 207f Abs. 11 BDG 1979 oder § 26a Abs. 10 LDG 1984 für die Einsichtnahme in das Gutachten eingeräumte zweiwöchige Frist noch offensteht, ist mit der Weiterleitung des Gutachtens an das für die Auswahl zuständige Organ der Ablauf dieser Frist noch abzuwarten.
§ 16geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
Inkrafttreten
§ 16.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 1 Abs. 10, § 9 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 4, § 13, § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 16 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 385/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.