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Fassungsvergleich zu Grundausbildungsverordnung E1-BMJ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grundausbildungsverordnung E1-BMJ 1
§ 14neu
in Kraft ab 01.11.2026 · idF BGBl. II Nr. 310/2026 § 14↗RIS↗
Ausbildungscontrolling und Qualitätssicherung
§ 14.
(1) Das Bundesministerium für Justiz hat die tatsächlich erfolgte Grundausbildung unter Berücksichtigung der im Studiengang geltenden Qualitätskriterien jeweils nach Ende eines Lehrgangs durch einen externen Bildungsträger auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Ergebnisse solcher Überprüfungen sowie allfällig ergriffene Maßnahmen sind zu dokumentieren.
(2) Das Ausbildungscontrolling umfasst auch die Evaluierung der Tätigkeit der Ausbildungsleiterinnen und -leiter sowie der Lehrbeauftragten in fachlicher und didaktischer Hinsicht. Als geeignete Maßnahmen hiefür kommen neben der Evaluierung mittels Fragebogen beispielsweise die Dokumentation der Ausbildungsschritte in Betracht.
Schlagworte
Ausbildungsleiter