Änderungen zwischen den Fassungen
§ 139aufgehoben
§ 139.
(1) Die Arbeiten, für die der Bergbauberechtigte, wenn sie jedoch einem Fremdunternehmer zur Durchführung übertragen worden sind, dieser, einen Sonderbetriebsplan aufzustellen hat und die nach diesem auszuführen sind, bestimmt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.
(2) Sonderbetriebspläne bedürfen hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Berghauptmannschaft (§ 143). Der § 138 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.