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Fassungsvergleich zu Berggesetz 1975××

Änderungen zwischen den Fassungen

Berggesetz 1975 (aufgehoben) 1
§ 148aufgehoben
in Kraft 01.01.1991 – 31.12.1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999 § 148↗RIS↗
Zulassung von bestimmten Betriebsfahrzeugen,
Tagbaugeräten, Betriebseinrichtungen u. dgl.
für die Verwendung im Bergbau
§ 148. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnungen Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen, wie Apparate, Maschinen u. dgl., Werkzeuge und sonstige Betriebsmittel, Gegenstände von Schutzausrüstungen sowie Arbeitsstoffe, wie Sprengmittel, Hydraulikflüssigkeiten u. dgl., bezeichnen, deren Verwendung bei den im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten aus Gründen der Sicherheit für Personen und Sachen einer Zulassung bedarf. In den Verordnungen sind auch die Anforderungen festzulegen, denen diese Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen u. dgl. aus Sicherheitsgründen entsprechen müssen; ferner ist die Art der Kennzeichnung zugelassener Erzeugnisse zu bestimmen und anzugeben, in welchem Ausmaß für die Verwendung im Bergbau im Ausland oder für die Verwendung zu anderen als Bergbauzwecken erteilte Zulassungen anerkannt werden.