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Fassungsvergleich zu Berggesetz 1975××

Änderungen zwischen den Fassungen

Berggesetz 1975 (aufgehoben) 1
§ 165aufgehoben
in Kraft 01.01.1991 – 31.12.1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999 § 165↗RIS↗
§ 165. Nähere Vorschriften über die verlangte Vorbildung bei Kleinbetrieben, über die Erfordernisse der Gleichwertigkeit einer Ausbildung an einer ausländischen Hochschule oder Lehranstalt, die Art der erforderlichen praktischen Verwendung, die Prüfung nach § 163 Abs. 4 und den Nachweis der bei einem Bergbaubetrieb erforderlichen Kenntnisse des Markscheidewesens bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung erläßt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.