Änderungen zwischen den Fassungen
§ 231aufgehoben
§ 231.
(1) Das Bergbuchsgericht hat von Amts wegen einer Bergbuchseinlage zugeschriebene Liegenschaften aus dem Bergbuch abzuschreiben und in das in Betracht kommende öffentliche Buch zu übertragen. Für die Ab- und Zuschreibung gilt das Liegenschaftsteilungsgesetz.
(2) Sind einer Bergbuchseinlage nur die Anlagen zugeschrieben und sind die Liegenschaften, auf denen sie sich befinden, nicht im Grundbuch eingetragen, so ist ein Verfahren nach § 65 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes einzuleiten.