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Fassungsvergleich zu Berggesetz 1975××

Änderungen zwischen den Fassungen

Berggesetz 1975 (aufgehoben) 1
§ 233aufgehoben
in Kraft 01.10.1975 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 259/1975 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999 § 233↗RIS↗
§ 233.
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Auflassung und Entziehung von Bergwerksberechtigungen gelten für die Auflassung und Entziehung von Hilfsbau- und Revierstollenkonzessionen sinngemäß.
(2) Selbständige Hilfsbaukonzessionen (§§ 87 und 88 des Allgemeinen Berggesetzes, RGBl. Nr. 146/1854) und Revierstollenkonzessionen hat die Berghauptmannschaft auch dann für erloschen zu erklären, wenn die Bergwerksberechtigungen, zu deren vorteilhafteren Ausübung sie gedient haben, im Bergbuch gelöscht worden sind. Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Bergwerkskonzession für erloschen erklärt worden ist, hat die Berghauptmannschaft diese in ihren Vormerkungen (§ 208) zu löschen und eine Ausfertigung des Bescheides, versehen mit dem Vermerk, daß der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, dem Bergbuchsgericht zu übermitteln. Dieses hat daraufhin die Bergwerkskonzession von Amts wegen im Bergbuch zu löschen.