Änderungen zwischen den Fassungen
§ 236aufgehoben
§ 236.
(1) Die Berghauptmannschaft hat bei Einlangen von Ansuchen um Anerkennung von Gewinnungsfeldern, wenn die Ansuchen nicht nach § 83 Abs. 3 zurückzuweisen sind, im Fall des § 227, wenn es sich um Bergwerksberechtigungen der im § 224 genannten Art handelt, die gleichartige bundeseigene mineralische Rohstoffe betreffen und sich ganz oder teilweise auf den Bereich der begehrten Gewinnungsfelder beziehen, die Bergwerksberechtigten schriftlich aufzufordern, bei sonstiger Entziehung der Berechtigungen die im § 227 vorgesehenen Nachnennungen binnen drei Monaten vorzunehmen. Die Anerkennungsverfahren sind bis dahin zu unterbrechen.
(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß bei Einlangen von Ansuchen um Erteilung von Speicherbewilligungen.