Änderungen zwischen den Fassungen
§ 248aufgehoben
Tätigkeiten von Fremdunternehmern
§ 248.
(1) Fremdunternehmer, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Bergbauberechtigten übertragene Tätigkeiten ausüben, haben der zuständigen Bergbehörde binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die für die Leitung und technische Aufsicht verantwortlichen Personen unter Angabe der Aufgabenbereiche und Befugnisse bekanntzugeben. Der § 159 gilt sinngemäß.
(2) Die Vormerkung der bekanntgegebenen Personen, Aufgabenbereiche und Befugnisse ist den Fremdunternehmern schriftlich mitzuteilen.