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Fassungsvergleich zu Berggesetz 1975××

Änderungen zwischen den Fassungen

Berggesetz 1975 (aufgehoben) 1
§ 88aufgehoben
in Kraft 01.10.1975 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 259/1975 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999 § 88↗RIS↗
V. HAUPTSTÜCK
SCHÜRFEN NACH GRUNDEIGENEN MINERALISCHEN
ROHSTOFFEN UND DEREN GEWINNUNG
I. Abschnitt
Schurfbewilligung
§ 88. Das Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe und solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit bedarf einer Bewilligung der Berghauptmannschaft (Schurfbewilligung).