Anerkennung von Befähigungsausweisen
§ 125. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat Inhabern eines Befähigungsausweises zur selbständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres über Antrag ein Schiffsführerpatent C bzw. D auszustellen, wenn der Befähigungsausweis unter Voraussetzungen erlangt wurde, die zumindest den Anforderungen für das Schiffsführerpatent C bzw. D entsprechen.