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Fassungsvergleich zu Schiffahrtsgesetz 1990××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrtsgesetz 1990 (aufgehoben) 1
§ 125aufgehoben
in Kraft 01.01.1990 – 30.06.1997 · idF BGBl. Nr. 87/1989 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997 § 125↗RIS↗
Anerkennung von Befähigungsausweisen
§ 125. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat Inhabern eines Befähigungsausweises zur selbständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres über Antrag ein Schiffsführerpatent C bzw. D auszustellen, wenn der Befähigungsausweis unter Voraussetzungen erlangt wurde, die zumindest den Anforderungen für das Schiffsführerpatent C bzw. D entsprechen.