Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Schiffahrtsgesetz 1990××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrtsgesetz 1990 (aufgehoben) 1
§ 144aufgehoben
in Kraft 01.01.1990 – 30.06.1997 · idF BGBl. Nr. 87/1989 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997 § 144↗RIS↗
Bezeichnung der Schiffsführerschule
§ 144. Die Erteilung der Bewilligung gemäß § 141 ist an eine bestimmte Bezeichnung der Schiffsführerschule gebunden, die den Namen des Bewilligungsinhabers enthalten muß; eine Zusatzbezeichnung bedarf einer besonderen Bewilligung.