Änderungen zwischen den Fassungen
§ 148aufgehoben
Lehrpläne, Lehrbehelfe und praktische Ausbildung
§ 148.
(1) Lehrpläne und Lehrbehelfe haben entsprechend der vorgesehenen theoretischen Ausbildung die im § 131 Abs. 3 genannten Fachgebiete in einem für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse ausreichenden Umfang zu enthalten; dies gilt auch für die Schulung von Schiffsführern für Segelfahrzeuge mit der Einschränkung, daß Maschinenanlagen nicht berücksichtigt sein müssen.
(2) Die praktische Ausbildung ist an Bord eines Fahrzeuges abzuhalten, das in seiner Art, Größe und Antriebsleistung dem Berechtigungsumfang des angestrebten Befähigungsausweises entspricht; sie hat von einer hiefür bewilligten Schiffahrtsanlage (§ 143 Abs. 2 Z 4) aus zu erfolgen.