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Norm
Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse
Fassungen
§ 4 Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse
BGBl
§ 4 Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse
Judikatur
§ 4 Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse
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Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse
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Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse
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§ 0↗
RIS↗
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§ 4
neu
in Kraft ab 13.10.2023 · idF
BGBl. I Nr. 122/2023
§ 4↗
RIS↗
Vollziehung
§ 4.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.