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Fassungsvergleich zu Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse 1
§ 4neu
in Kraft ab 13.10.2023 · idF BGBl. I Nr. 122/2023 § 4↗RIS↗
Vollziehung
§ 4.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.