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Fassungsvergleich zu Grundausbildungsverordnung E1-BMJ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grundausbildungsverordnung E1-BMJ 1
§ 13neu
in Kraft ab 01.11.2026 · idF BGBl. II Nr. 310/2026 § 13↗RIS↗
Zeugnis
§ 13.
(1) Über die bestandene Dienstprüfung ist von der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungssenats ein Zeugnis auszustellen.
(2) Im Zeugnis sind die Fächergruppen der Dienstprüfung zu bezeichnen. Dazu ist, gesondert für jede Fächergruppe, die jeweilige Beurteilung festzuhalten. Hat die Mehrheit der Senatsmitglieder festgestellt, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Fächergruppen als „ausgezeichnet“ zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolgs die Worte „mit Auszeichnung aus…“ anzufügen.
(3) Das Original des Zeugnisses ist der oder dem Bediensteten auszuhändigen. Eine Ablichtung des Zeugnisses ist im Personalakt abzulegen.