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Entscheidung 10 Nc 19/03f×

Entscheidung 10 Nc 19/03f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Nc19/03f

Entscheidungsdatum

23.10.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elfriede M*****, vertreten durch Dr. Heimo Berger, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagten Parteien

1.) Mag. Dr. Herwig A*****, und 2.) Angelika A*****, vertreten durch Mag. Dr. Herwig Anderle, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 9.966,20 sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag samt Beilagen wird dem Bezirksgericht Linz zur Einleitung des Verfahrens gemäß Paragraph 31, Absatz 3, JN und seinerzeitiger Aktenvorlage übermittelt.

Text

Begründung:

Mit der am 21. 5. 2003 zunächst beim Bezirksgericht Villach eingebrachten Mahnklage begehrt die klagende Partei von den beiden Beklagten die Zahlung von EUR 9.966,20 sA.

Die Beklagten haben die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhoben, worauf das Bezirksgericht Villach seine Unzuständigkeit ausgesprochen und die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Linz überwiesen hat.

Mit einem direkt an den Obersten Gerichtshof gerichteten Schriftsatz stellte die klagende Partei den Antrag, die nunmehr beim Bezirksgericht Linz zur AZ 9 C 2097/03h anhängige Rechtssache gemäß Paragraph 31, JN aus Zweckmäßigkeitsgründen wiederum an das Bezirksgericht Villach zu delegieren.

Rechtliche Beurteilung

Eine Äußerung der Beklagten und des Erstgerichtes zum Delegierungsantrag der klagenden Partei liegt noch nicht vor. Im derzeitigen Verfahrensstadium ist eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über den Delegierungsantrag noch nicht möglich. Vor der Entscheidung sind nämlich gemäß Paragraph 31, Absatz 3, letzter Satz JN nicht nur den Parteien, sondern auch dem Gericht, welches zur Verhandlung oder Enscheidung an sich zuständig wäre, die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern. Da eine solche Äußerung durch das an sich zuständige Erstgericht als auch die beiden Beklagten zufolge der direkten Antragstellung beim Obersten Gerichtshof bisher nicht möglich war, war vorerst spruchgemäß vorzugehen vergleiche 2 Nd 4/02).

Anmerkung

E81830 10Nc19.03f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0100NC00019.03F.1023.000

Dokumentnummer

JJT_20031023_OGH0002_0100NC00019_03F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung